13.03.2006, 15:23
Hallo
Hygieia,
bin beim googlen auf folgende Infos gestoßen.
Mit Inkrafttreten der
neuen Trinkwasserverordnung zum 01.01.2003 ist die Umsetzung der Richtlinie 9883/EG des
Rates über die "Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch" vom 3. November 1998
erfolgt. Gesetzliche Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG), das am 01.01.2001 in
Kraft getreten ist.
Gemeinsam mit der neuen Gesetzgebung zur Gewährleistung und
Produkthaftung stellt die neue Trinkwasserverordnung neue Anforderungen an die
Trinkwasserinstallation in Gebäuden und an deren Betreiber.
Die neue
Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sorgt für mehr Schutz für Verbraucher.
Um die volle
Tragweite der Veränderungen in der Gesetzgebung und die Auswirkungen für
Sanitärinstallateure und Kunden nachvollziehen zu können, bedarf es einer genauen
Betrachtung der einzelnen Änderungen - vor allem im Zusammenhang mit der
Legionellen-Problematik.
Die Wasserwerke sorgen dafür, dass die Vorgaben der
Trinkwasserverordnung in bakteriologischer und toxikologischer Hinsicht bis zur Übergabe
beim Verbraucher vollständig eingehalten sind. Probleme können jedoch nach der Übergabe im
Hausinstallationssystem entstehen.
Konkret fordert der §4 Abs. 1 "Wasser für den
menschlichen Gebrauch muss frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein
sein".
Der §8 Abs. 1 definiert, dass die Qualität an jeder Zapfstelle, die der Entnahme
von Wasser für den menschlichen Gebrauch dient, einzuhalten ist.
D.h. alle Probleme
die im Hausinstallationssystem z.B. durch falsche Werkstoffwahl, ungeeignete
Wassertemperaturen (sowohl im Kaltwasser- als auch im Warmwasserbereich), lange
Stagnationszeiten, Inkrustationen und Schlammbildung in Leitungssystemen und Speichern,
sowie nicht zuletzt durch ungenügende Wartung und Instandhaltung entstehen, werden in die
gesetzliche Betrachung miteingezogen. (§ 4 Einhaltung der allgemein annerkannten Regeln der
Technik.)
Dabei ist zu beachten, dass die neuen TrinkwV nicht nur Trinkwasser im
Sinne Wasser zum "Trinken", sondern "Wasser für den menschlichen Gebrauch", also auch
Duschwasser usw. mit einbezieht.
Die neue TrinkwV regelt Verantwortlichkeiten - für
Planer, Sanitärinstallateure und Betreiber!
Die TrinkwV beschränkt sich nicht nur auf
die Definition von Qualität und Anforderungen an das Trinkwasser. Sie regelt auch ganz klar
die Verantwortlichkeiten und macht damit eine enge Zusammenarbeit von Planer, Hersteller und
Betreiber einer Trinkwasseranlage erforderlich.
§4 besagt: "Der Betreiber einer
Wasserversorgungsanlage hat die Wasserversorgungsanlage dem Stand der Technik entsprechend
zu errichten, in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative
Beeinflussung des Wassers vermieden wird; zu diesem Zweck ist die Anlage fachgerecht von
geschulten Personen zu errichten, zu warten und instand zu halten..."
§4 Abs. 2 hat
einen eindeutigen Verbotscharakter
"Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen (§5 und §6) nicht entspricht,
nicht als Wasser für den menschlichen Gebrauch abgeben und anderen nicht zur Verfügung
stellen.
ACHTUNG! Die Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung ist gem. §24 Abs. 1 in
Verbindung mit §75 Abs. 2 und 4 des Infektionsschutzgesetzes
strafbar.
Trinkwasseranlagen müssen nach dem Stand der Technik geplant, ausgeführt,
betrieben und betreut werden. Dazu sind für Planer, Installateure un Betreiber in
DVGW-Arbeitsblättern, DIN-Normen und VDI-Richtlinien betriebstechnische, bautechnische und
verfahrenstechnische Maßnahmen angegeben, wie dieses Ziel erreicht werden kann. Die
Richtlinie VDI 6023 fasst beispielsweise nahezu alle Vorschriften zusammen, die bei
hygienebewusster Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen zu
berücksichtigen sind. Maßnahmen zur Vermindungen des Legionellenwachstums in Leitungs- und
Trinkwassererwärmunganlagen sind in den DVGW Arbeitsblättern W 551, W 552 und W 553
geregelt. Insbesondere sind im DVGW Arbeitsblatt W 552 Grenzwerte oder Orientierungswerte
von Legionellen-Konzentrationen im Wasser festgelegt und Sanierungsmaßnahmen
beschrieben.
Legionellen
KBE/100 ml 1) Bewertung Maßnahmen Weitergehende
Untersuchung Nachuntersuchung
1 - 100 Keine nachweisbare / geringe Kontamination Keine -
Nach 1 Jahr ( nach 3 Jahre) 3)
101 - 1.000 Mittlere Kontamination
Mittelfristige
Sanierung erforderlich Innerhalb max. 1 Jahr 1 Woche nach Desinfektion bzw. Sanierung 2)
1.001-10.000 Hohe Konzentration
Kurzfristige Sanierung erforderlich Innerhalb von 3
Monaten 1 Woche nach Desinfektion bzw. Sanierung 2)
> 10.000 Extrem hohe
Kontamination Direkte Gefahrenabwehr erforderlich, (Desinfektion und Nutzungseinschränkung,
z.B. Duschverbot) Sanierung erforderlich. Unverzüglich 1 Woche nach Desinfektion bzw.
Sanierung 2)
1) KBE = koloniebildende Einheit
2) Werden bei 2
Nachuntersuchungen in vierteljährlichem Abstand weniger als 100 Legionellen in 100 ml
nachgewiesen, braucht die nächste Nachuntersuchung erst nach 1 Jahr nach der 2.
Nachuntersuchung vorgenommen werden. Diese Nachtuntersuchungen können entsprechend dem
Schema der orientierenden Untersuchung durchgeführt werden.
3) Werden bei
Nachuntersuchungen im jährlichem Abstand weniger als 100 Legionellen in 100 ml nachgewiesen,
kann das Untersuchungsintervall auf max. 3 Jahre ausgedehnt werden.
Hygieia,
bin beim googlen auf folgende Infos gestoßen.
Mit Inkrafttreten der
neuen Trinkwasserverordnung zum 01.01.2003 ist die Umsetzung der Richtlinie 9883/EG des
Rates über die "Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch" vom 3. November 1998
erfolgt. Gesetzliche Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG), das am 01.01.2001 in
Kraft getreten ist.
Gemeinsam mit der neuen Gesetzgebung zur Gewährleistung und
Produkthaftung stellt die neue Trinkwasserverordnung neue Anforderungen an die
Trinkwasserinstallation in Gebäuden und an deren Betreiber.
Die neue
Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sorgt für mehr Schutz für Verbraucher.
Um die volle
Tragweite der Veränderungen in der Gesetzgebung und die Auswirkungen für
Sanitärinstallateure und Kunden nachvollziehen zu können, bedarf es einer genauen
Betrachtung der einzelnen Änderungen - vor allem im Zusammenhang mit der
Legionellen-Problematik.
Die Wasserwerke sorgen dafür, dass die Vorgaben der
Trinkwasserverordnung in bakteriologischer und toxikologischer Hinsicht bis zur Übergabe
beim Verbraucher vollständig eingehalten sind. Probleme können jedoch nach der Übergabe im
Hausinstallationssystem entstehen.
Konkret fordert der §4 Abs. 1 "Wasser für den
menschlichen Gebrauch muss frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein
sein".
Der §8 Abs. 1 definiert, dass die Qualität an jeder Zapfstelle, die der Entnahme
von Wasser für den menschlichen Gebrauch dient, einzuhalten ist.
D.h. alle Probleme
die im Hausinstallationssystem z.B. durch falsche Werkstoffwahl, ungeeignete
Wassertemperaturen (sowohl im Kaltwasser- als auch im Warmwasserbereich), lange
Stagnationszeiten, Inkrustationen und Schlammbildung in Leitungssystemen und Speichern,
sowie nicht zuletzt durch ungenügende Wartung und Instandhaltung entstehen, werden in die
gesetzliche Betrachung miteingezogen. (§ 4 Einhaltung der allgemein annerkannten Regeln der
Technik.)
Dabei ist zu beachten, dass die neuen TrinkwV nicht nur Trinkwasser im
Sinne Wasser zum "Trinken", sondern "Wasser für den menschlichen Gebrauch", also auch
Duschwasser usw. mit einbezieht.
Die neue TrinkwV regelt Verantwortlichkeiten - für
Planer, Sanitärinstallateure und Betreiber!
Die TrinkwV beschränkt sich nicht nur auf
die Definition von Qualität und Anforderungen an das Trinkwasser. Sie regelt auch ganz klar
die Verantwortlichkeiten und macht damit eine enge Zusammenarbeit von Planer, Hersteller und
Betreiber einer Trinkwasseranlage erforderlich.
§4 besagt: "Der Betreiber einer
Wasserversorgungsanlage hat die Wasserversorgungsanlage dem Stand der Technik entsprechend
zu errichten, in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative
Beeinflussung des Wassers vermieden wird; zu diesem Zweck ist die Anlage fachgerecht von
geschulten Personen zu errichten, zu warten und instand zu halten..."
§4 Abs. 2 hat
einen eindeutigen Verbotscharakter
"Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen (§5 und §6) nicht entspricht,
nicht als Wasser für den menschlichen Gebrauch abgeben und anderen nicht zur Verfügung
stellen.
ACHTUNG! Die Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung ist gem. §24 Abs. 1 in
Verbindung mit §75 Abs. 2 und 4 des Infektionsschutzgesetzes
strafbar.
Trinkwasseranlagen müssen nach dem Stand der Technik geplant, ausgeführt,
betrieben und betreut werden. Dazu sind für Planer, Installateure un Betreiber in
DVGW-Arbeitsblättern, DIN-Normen und VDI-Richtlinien betriebstechnische, bautechnische und
verfahrenstechnische Maßnahmen angegeben, wie dieses Ziel erreicht werden kann. Die
Richtlinie VDI 6023 fasst beispielsweise nahezu alle Vorschriften zusammen, die bei
hygienebewusster Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen zu
berücksichtigen sind. Maßnahmen zur Vermindungen des Legionellenwachstums in Leitungs- und
Trinkwassererwärmunganlagen sind in den DVGW Arbeitsblättern W 551, W 552 und W 553
geregelt. Insbesondere sind im DVGW Arbeitsblatt W 552 Grenzwerte oder Orientierungswerte
von Legionellen-Konzentrationen im Wasser festgelegt und Sanierungsmaßnahmen
beschrieben.
Legionellen
KBE/100 ml 1) Bewertung Maßnahmen Weitergehende
Untersuchung Nachuntersuchung
1 - 100 Keine nachweisbare / geringe Kontamination Keine -
Nach 1 Jahr ( nach 3 Jahre) 3)
101 - 1.000 Mittlere Kontamination
Mittelfristige
Sanierung erforderlich Innerhalb max. 1 Jahr 1 Woche nach Desinfektion bzw. Sanierung 2)
1.001-10.000 Hohe Konzentration
Kurzfristige Sanierung erforderlich Innerhalb von 3
Monaten 1 Woche nach Desinfektion bzw. Sanierung 2)
> 10.000 Extrem hohe
Kontamination Direkte Gefahrenabwehr erforderlich, (Desinfektion und Nutzungseinschränkung,
z.B. Duschverbot) Sanierung erforderlich. Unverzüglich 1 Woche nach Desinfektion bzw.
Sanierung 2)
1) KBE = koloniebildende Einheit
2) Werden bei 2
Nachuntersuchungen in vierteljährlichem Abstand weniger als 100 Legionellen in 100 ml
nachgewiesen, braucht die nächste Nachuntersuchung erst nach 1 Jahr nach der 2.
Nachuntersuchung vorgenommen werden. Diese Nachtuntersuchungen können entsprechend dem
Schema der orientierenden Untersuchung durchgeführt werden.
3) Werden bei
Nachuntersuchungen im jährlichem Abstand weniger als 100 Legionellen in 100 ml nachgewiesen,
kann das Untersuchungsintervall auf max. 3 Jahre ausgedehnt werden.