01.03.2006, 09:54
Hier noch in
Kürze der Auszug aus der LMHV
2. Temperaturen
Sind leichtverderbliche
Lebensmittel mit einem Hinweis auf die Einhaltung bestimmter Temperaturen gemäß § 7 oder §
7a der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung versehen, so müssen diese Temperaturen bis zur
Abgabe an den Verbraucher eingehalten werden. Sofern
ein nachteilige Beeinflussung der
Lebensmitteln vermieden wird, darf kurzfristig von den angegebenen Temperaturen abgewichen
werden, wenn dies beim Be- und Entladen von Beförderungsmitteln, von Lagerungs- und
Aufbewahrungseinrichtungen und bei der
Beförderung in der Betriebsstätte aus Gründen der
Zweckmäßigkeit erforderlich ist. Gleiches gilt für ein kurzfristiges Abweichen von den
vorgesehenen Temperaturen für Kühlung oder
Heißhaltung bei der Zubereitung und beim
Bereitstellen zum Verzehr oder zum Verkauf.
Lebensmittel die einer Kühllagerung
bedürfen oder die gekühlt serviert werden, sind nach erfolgter Erhitzung oder Zubereitung so
schnell wie möglich auf eine Temperatur zu kühlen,
durch die die Gefahr einer
nachteiligen Beeinflussung vermieden wird.
3. Lebensmittel in Selbstbedienung
Zum
Schutz vor nachteiliger Beinflussung dürfen leichtverderbliche Lebensmittel im Wege der
Selbstbedienung nur umhüllt oder abgepackt an de Verbraucher abgegeben werden. Dies gilt
nicht für Lebensmittel, die in Schank- und Speisewirtschaften, in Einrichtungen
zur
Gemeinschaftsverpflegung und in Eßbetrieben in Ladengeschäften ohne Sitzgelegenheit
zum unmittelbaren Verzehr abgegeben werden sowie für Konsummilch und Salate aus Salattheken
im Einzelhandel, sofern durch Beaufsichtigung oder Schutzvorrichtungen sichergestellt
ist,
daß die Lebensmittel nicht nachteilig beeinflußt werden können.
Hinweis: Die
LMHV hat nur noch insoweit Gültigkeit, wie das Hygienepaket -also EU Recht - keine höheren
Anforderungen an das Lebensmittel stellt. Also EU Recht bricht Bundes bzw. Landesrecht.
Kürze der Auszug aus der LMHV
2. Temperaturen
Sind leichtverderbliche
Lebensmittel mit einem Hinweis auf die Einhaltung bestimmter Temperaturen gemäß § 7 oder §
7a der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung versehen, so müssen diese Temperaturen bis zur
Abgabe an den Verbraucher eingehalten werden. Sofern
ein nachteilige Beeinflussung der
Lebensmitteln vermieden wird, darf kurzfristig von den angegebenen Temperaturen abgewichen
werden, wenn dies beim Be- und Entladen von Beförderungsmitteln, von Lagerungs- und
Aufbewahrungseinrichtungen und bei der
Beförderung in der Betriebsstätte aus Gründen der
Zweckmäßigkeit erforderlich ist. Gleiches gilt für ein kurzfristiges Abweichen von den
vorgesehenen Temperaturen für Kühlung oder
Heißhaltung bei der Zubereitung und beim
Bereitstellen zum Verzehr oder zum Verkauf.
Lebensmittel die einer Kühllagerung
bedürfen oder die gekühlt serviert werden, sind nach erfolgter Erhitzung oder Zubereitung so
schnell wie möglich auf eine Temperatur zu kühlen,
durch die die Gefahr einer
nachteiligen Beeinflussung vermieden wird.
3. Lebensmittel in Selbstbedienung
Zum
Schutz vor nachteiliger Beinflussung dürfen leichtverderbliche Lebensmittel im Wege der
Selbstbedienung nur umhüllt oder abgepackt an de Verbraucher abgegeben werden. Dies gilt
nicht für Lebensmittel, die in Schank- und Speisewirtschaften, in Einrichtungen
zur
Gemeinschaftsverpflegung und in Eßbetrieben in Ladengeschäften ohne Sitzgelegenheit
zum unmittelbaren Verzehr abgegeben werden sowie für Konsummilch und Salate aus Salattheken
im Einzelhandel, sofern durch Beaufsichtigung oder Schutzvorrichtungen sichergestellt
ist,
daß die Lebensmittel nicht nachteilig beeinflußt werden können.
Hinweis: Die
LMHV hat nur noch insoweit Gültigkeit, wie das Hygienepaket -also EU Recht - keine höheren
Anforderungen an das Lebensmittel stellt. Also EU Recht bricht Bundes bzw. Landesrecht.