14.02.2006, 13:48
Hallo Simone!
Wenn ich
Dich richtig verstanden habe, fragst Du Dich, ob Du ein "stinknormales" Lebensmittel als für
Diabetiker geeignet kennzeichnen darfst, wenn es an sich als solches geeignet ist. <!-- s: --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_question.gif" alt=":" title="Question" /><!-- s: -->
Wenn ich §1 Abs. (2) Nr. 1-3 (UND-Verknüpfung!) der DiätV richtig interpretiere, ist
das nicht erlaubt.
Nach §2 Abs.(1) darf das Wort diätetisch nicht in der Aufmachung
eines „stinknormalen“ Lebensmittels auftauchen. Ausnahmen ergeben sich aus Absatz (2), also
wenn Ihr das als „vorgefertigte Krankenkost“ an ein Krankenhaus liefert. In Satz (3) steht
dann, welche Angaben gemacht werden DÜRFEN ohne dass der Eindruck entsteht, es handele sich
um ein diätetisches Lebensmittel. Ich denke hier findest Du am ehesten eine Möglichkeit der
Auslobung von Eigenschaften.
§3 Abs. (4) interpretiere ich so, dass es nur für
diätetische Lebensmittel gilt.
Weiter ist nach §4a das Inverkehrbringen bestimmter
diätetischer Lebensmittel anzeigepflichtig. <!-- s --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_exclaim.gif" alt="" title="Exclamation" /><!-- s -->
In §12 steht dann, welchen
Anforderungen diätetische Lebensmittel für Diabetiker genügen müssen.
Ich hoffe ich
habe dir fürs erste weiterhelfen können! :wink Ist halt auch immer vom Lebensmittel, also
seiner Zusammensetzung und Technologie abhängig.
Liebe Grüße
Saftschubse
Wenn ich
Dich richtig verstanden habe, fragst Du Dich, ob Du ein "stinknormales" Lebensmittel als für
Diabetiker geeignet kennzeichnen darfst, wenn es an sich als solches geeignet ist. <!-- s: --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_question.gif" alt=":" title="Question" /><!-- s: -->
Wenn ich §1 Abs. (2) Nr. 1-3 (UND-Verknüpfung!) der DiätV richtig interpretiere, ist
das nicht erlaubt.
Nach §2 Abs.(1) darf das Wort diätetisch nicht in der Aufmachung
eines „stinknormalen“ Lebensmittels auftauchen. Ausnahmen ergeben sich aus Absatz (2), also
wenn Ihr das als „vorgefertigte Krankenkost“ an ein Krankenhaus liefert. In Satz (3) steht
dann, welche Angaben gemacht werden DÜRFEN ohne dass der Eindruck entsteht, es handele sich
um ein diätetisches Lebensmittel. Ich denke hier findest Du am ehesten eine Möglichkeit der
Auslobung von Eigenschaften.
§3 Abs. (4) interpretiere ich so, dass es nur für
diätetische Lebensmittel gilt.
Weiter ist nach §4a das Inverkehrbringen bestimmter
diätetischer Lebensmittel anzeigepflichtig. <!-- s --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_exclaim.gif" alt="" title="Exclamation" /><!-- s -->
In §12 steht dann, welchen
Anforderungen diätetische Lebensmittel für Diabetiker genügen müssen.
Ich hoffe ich
habe dir fürs erste weiterhelfen können! :wink Ist halt auch immer vom Lebensmittel, also
seiner Zusammensetzung und Technologie abhängig.
Liebe Grüße
Saftschubse