02.01.2006, 14:06
Hallo Grobi,
zunächst einmal sei festgestellt : Hier nervt keiner, der ernstgemeinte Fragen stellt.
Also so ganz ist Deine Interpretation nicht in Ordnung.
Auch bei der Lebensmittelhygieneverordnung gilt der Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts, d.h. die noch geltenden nationalen Gesetze und Verordnungen sind nur noch insoweit anwendbar, als sie den höherrangigen Regelungen des Gemeinschaftsrechtes nicht widersprechen.
Im Groben: Sicherlich gilt der Grundsatz Bundesrecht bricht Landesrecht und EU Recht bricht Bundesrecht. Jetzt ist es ja so, dass die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04. 2004 über Lebensmittelhygiene die Lebensmittelhygieneverordnung überlagert, will heißen, dass die Bestimmungen der EG Verordnung, die des Bundes "übertrumpft". Hier muss man jedoch ein "gesundes Mittelmaß" finden.
Ich weiß, es ist nicht ganz einfach zu verstehen. Aus diesem Grund wird es auch eine Umsetzung bzw. sogenannte Durchführungsbestimmungen oder "nationale Verordnungen" dazu geben. Also die Vorschriften werden auf Bundesebene umgesetzt -so könnte man es formulieren-. Daran arbeitet man auch derzeit.
Das heißt aber nicht, solange diese nicht existent sind, gilt die Lebensmittelhygieneverordnung so wie sie jetzt ist uneingeschränkt weiter. Denn EU Recht bricht Bundesrecht und die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04. 2004 über Lebensmittelhygiene ist seit gestern anzuwenden.
Ich hoffe es ist ein wenig verständlicher geworden.
Wenn nicht, einfach mal `ne EMail schreiben an den Druiden:
<!-- e --><a href="mailtoruidelix@web.de">Druidelix@web.de</a><!-- e -->
Gruß
Drui
zunächst einmal sei festgestellt : Hier nervt keiner, der ernstgemeinte Fragen stellt.
Also so ganz ist Deine Interpretation nicht in Ordnung.
Auch bei der Lebensmittelhygieneverordnung gilt der Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts, d.h. die noch geltenden nationalen Gesetze und Verordnungen sind nur noch insoweit anwendbar, als sie den höherrangigen Regelungen des Gemeinschaftsrechtes nicht widersprechen.
Im Groben: Sicherlich gilt der Grundsatz Bundesrecht bricht Landesrecht und EU Recht bricht Bundesrecht. Jetzt ist es ja so, dass die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04. 2004 über Lebensmittelhygiene die Lebensmittelhygieneverordnung überlagert, will heißen, dass die Bestimmungen der EG Verordnung, die des Bundes "übertrumpft". Hier muss man jedoch ein "gesundes Mittelmaß" finden.
Ich weiß, es ist nicht ganz einfach zu verstehen. Aus diesem Grund wird es auch eine Umsetzung bzw. sogenannte Durchführungsbestimmungen oder "nationale Verordnungen" dazu geben. Also die Vorschriften werden auf Bundesebene umgesetzt -so könnte man es formulieren-. Daran arbeitet man auch derzeit.
Das heißt aber nicht, solange diese nicht existent sind, gilt die Lebensmittelhygieneverordnung so wie sie jetzt ist uneingeschränkt weiter. Denn EU Recht bricht Bundesrecht und die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04. 2004 über Lebensmittelhygiene ist seit gestern anzuwenden.
Ich hoffe es ist ein wenig verständlicher geworden.
Wenn nicht, einfach mal `ne EMail schreiben an den Druiden:
<!-- e --><a href="mailtoruidelix@web.de">Druidelix@web.de</a><!-- e -->
Gruß
Drui