Tja das liebe Recht ....
Hier ein Auszug:
Das Gesundheitsamt hat Personen, die die in §42 genannten Tätigkeiten gewerbsmäßig ausüben wollen, vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit in mündlicher und schriftlicher Form über die in § 42 Abs. 1 genannten Hinderungsgründe und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 zu belehren. Diese Form der Belehrung setzt die persönliche Vorstellung des Betroffenen im Gesundheitsamt oder bei einem beauftragten Arzt voraus. Die Belehrung muss sicherstellen, dass der Belehrte danach in der Lage ist, die Hinderungsgründe bei sich zu erkennen und sich danach zu verhalten. Im Übriegen wird eine Schulung nach der Lebensmittelhygieneverordnung durchgeführt. Ein Wechsel innerhalb der in § 42 genannten Tätigkeitsfelder erfordert keine neue Bescheinigung. Die nach Absatz 1 verpflichtete Person hat vor Aufnahme der Tätigkeit gemäß Nr. 2 zu erklären, dass ihr keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Anhaltspunkte können individuell medizinischer, aber auch allgemein epidemiologischer Art, z.B. vorangegangener Aufenthalt in einem Epidemiegebiet sein. Mit dem gegenüber § 18 Abs. 1 BSeuchG neu formulierten Aufgaben und Pflichten des Gesundheitsamtes, der Personen, die Tätigkeiten gem. § 42 ausüben und der Betreiber von Lebensmittelunternehmen, sollten auch Lehrer und Schüler von hauswirtschaftlichen und nahrungsgewerblichen Klassen frühestmöglich vertraut sein. Deshalb wurde auf die im BSeuchG für diesen Personenkreis bestehende Ausnahmeregelung verzichtet.
Quelle:
Infektionsschutzgesetz
Kommentar und Vorschriftensammlung
Kohlhammer Verlag
Autor Bales/Baumann
Zitat:Deshalb wurde auf die im BSeuchG für diesen Personenkreis bestehende Ausnahmeregelung verzichtet.
Kann man daraus entnehmen, dass Schüler und Lehrer die Erstbelehrung benötigen? Wenn ja, wäre die Frage geklärt, wenn Nein, bedarf es sicherlich einer weiteren Abklärung.
Zitat:Mit dem gegenüber § 18 Abs. 1 BSeuchG neu formulierten Aufgaben und Pflichten des Gesundheitsamtes, der Personen, die Tätigkeiten gem. § 42 ausüben und der Betreiber von Lebensmittelunternehmen, sollten auch Lehrer und Schüler von hauswirtschaftlichen und nahrungsgewerblichen Klassen frühestmöglich vertraut sein.
Da war er wieder (sollten) der unbestimmte Rechtsbegriff.
Die Diskussion wird weiter gehen, da es nach den neuen Durchführungsverordnungen einen neuen Paragraphen (§ 4 Schulung) geben wird.
Meine Persönliche Meinung dazu ist, wenn jemand ein 6 wöchiges Praktikum in einen Lebensmittelbetrieb macht, dann sicherlich deshalb, weil er später einmal diesen Beruf erlernen möchte. Schon allein deshalb finde ich diese Variante mit der Zusatzbescheinigung überflüssig.
Die Frage war ja auch nicht ob überhaupt, sondern warum sollte diese Bescheinigung lediglich für ehrenamtliche Tätigkeiten gelten? Dies allein ist schon seltsam, weil man für ehrenamtliche Tätigkeiten nur unter bestimmten Bedingungen überhaupt eine Bescheinigung benötigt.
Drui, der sich doch ein wenig wundert.....
Der Föderalismus schlägt mal wieder zu. Wozu Bundesgesetze wenn jedes Land dann doch macht was es will. <!-- s
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Ist natürlich nur meine persönliche Meinung <!-- s
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