Irgendwie verstehe ich nicht so ganz was Du meinst. Sorry.
Ich versuchs dennoch mal aufzuschlüsseln.
Du hast also gehört, dass wenn Du eine Probe ins Labor bringst, die nicht mehr verkehrstauglich ist, dann kann das Labor die Lebensmittelüberwachung alamieren. Das kann doch jeder oder <!-- s
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: --> . Spaß beiseite.
Dann berufst Du Dich auf den § 44 Abs. 4 LFGB, den ich hier einmal zitiere:
Duldungs-,
Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten
§ 44 (4)
(4) Eine
1. Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3 Satz 1
oder Artikel 20 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002,
2. Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 oder nach Artikel
18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden
oder Übermittelnden oder für ein Verfahren nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den
Unterrichtenden oder Übermittelnden verwendet werden.
Die durch eine Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1
oder 3 Satz 1 oder Artikel 20 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 erlangten Informationen dürfen
von der für die Überwachung zuständigen Behörde
nur für Maßnahmen zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1
oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa genannten
Zwecke verwendet werden.
Vielleicht meine Interpretation ohne auf den Paragraphendschungel Bezug zu nehmen:
Also wenn Du Deiner Mitwirkungspflicht nachkommst, indem Du auf ein Problem, was Dir bekannt geworden ist aufmerksam machst, dann kann die Behörde Dich dafür nicht strafrechtlich verfolgen oder bestrafen, sie kann aber Maßnahmen ergreifen um die Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen.
Das ist jetzt meine Ansicht der von Dir beschriebenen Sachlage, wenn ich sie dann richtig verstanden habe.
Oder worauf willst Du hinaus? Darf man fragen von wem Du das gehört hast, bzw. auf was sich der Informant bezieht? Also auf den § 44 Abs. 4 sicherlich nicht, oder gibt es diesbezüglich Interpretationen die mir verborgen sind.
Gruß
Drui