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Belehrung nach Infektionsschutz-Gesetz
#1
Hallo,
ich habe eine Frage über das

IfSG.
Nach § 43 Abs.4 hat der Arbeitsgeber seine Angstellten jährlich zu belehren. Darf

er diese Aufgabe auch an seinen Stellvertreter übertragen?? Ich bin der Meinung, dass dies

nicht geht, denn sonst hätten die "schlauen" Gesetzgeber dies sicherlich auch vermerkt. Was

meint Ihr??
Liebe Grüße maxemer
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#2
Hallo

Maxemer,

Natürlich darf er diese Aufgabe an seinen Stellvertreter weitergeben; er

darf diese Aufgabe sogar an eine externe Person delegieren. Diese Person muss fachlich

geeignet sein, was ein Dienstherr bzw. Arbeitgeber ja auch nicht unbedingt ist. Z.B. ist der

Arbeitgeber einer Kindergartenleiterin die Pfarrgemeinde; wer ist hier wohl fachlich

geeignet <!-- sIcon_question: --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_question.gif" alt="Icon_question:" title="Question" /><!-- sIcon_question: -->

Durch das Delegieren dieser Belehrungspflicht kann eine externe Person

oder Institution beauftragt werden. Da diese Personen von außen kommen, haben diese oftmals

weiterreichende Informationen und vor allem einen anderen Blickwinkel, als die Leute, die

den Betrieb schon lange kennen (sie sind nicht

Betriebsblind).

Leider kann ich dir jetzt nicht eine

Stelle in einem Gesetz oder Verordnung nennen, in der dies ausdrücklich steht.
Hat jemand

etwas parat?
Grüße von CNN
Mitglied Fachkreis Lebensmittelhygiene; Fachbereich KiGa / KiTa & Co
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#3
Er darf das schon. Es könnte ja durchaus

denkbar sein, dass sein Stellvertreter viel mehr Ahnung von der Materie hat als der

Arbeitgeber selbst. Auch die Vergabe an Externe Referenten ist zu begrüßen, wenn der Chef

selbst dafür keine Zeit hat. Der Arbeitgeber hat die jährlichen Wiederhoilungsschulungen

sicherzustellen, muss sie aber nicht zwangsläufig selbst durchführen.

Gruß


Drui

PS: So ist das wenn 2 gleichzeitig antworten, cnn war wieder mal schneller,

naja für so einen alten Druiden wie mich ist es auch nicht immer einfach mitzuhalten.



Das zeigt aber auch, wie schnell man hier Antworten erhält.... <!-- sBig Grin --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_biggrin.gif" alt="Big Grin" title="Very Happy" /><!-- sBig Grin -->
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#4
Ihr seid so gut - vielen Dank für prompte und einstimmige

Antwort.

Maxemer
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#5
Ich schließe mich meinen

Vorrednern an, denn grundsätzlich gibt es in den EU Verordnungen, wie z. B. VO(EG) 178/2002,

VO (EG) 852/2004 und VO (EG) 853/2004, keine konkreten Ausführungen über eine Qualifikation,

die zum Thema Hygiene, HACCP und Schulung gefordert sind.
Allerdings wird im Anhang von

"Fachkenntnissen" und "Sachkunde" gesprochen. Forderung DIN 10514
Man sollte meiner

Meinung nach wenigstens Wissen über Grundlagen der Mikrobiologie, Personal- und

Betriebshygiene, Lagerung und Wareneingang und etc. haben!!!
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