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Wie flott Lebensmittel verboten werden...
#1
Wink 
LFGB:

§ 11 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung

(1) Es ist verboten, als nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verantwortlicher Lebensmittelunternehmer oder Importeur Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
[...] nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

Ok.. soweit so gut... Nun ab in den Art. 7 Abs. 1 der LIVO:

Artikel 7

Lauterkeit der Informationspraxis
(1) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend
sein, insbesondere
a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbeson
dere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammen

setzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunfts
ort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;
[...]

Ok...soweit so gut... und nun der Gedankenfurz deutscher Behörden:


Zitat:Die Probe ... ist als "Butterspritzgebäck mit Schokolade" bezeichnet. Im Zutatenverzeichnis ist als Zutat "Fettglasur" aufgeführt.
Bei den Begriffen "Schokolade" einerseits und "Fettglasur" andererseits handelt es sich um Bezeichnungen für unterschiedliche Produkte.
Sie können nicht gleichzeitig für ein und dassselbe Lebensmittel bzw. Zutat verwendet werden, da ein Verbraucher nicht ferstellen kann,
um welches Lebensmittel bzw. um welche Zutat es sich tatsächlich handelt.

Nach Artikel 7 Absazu 1 Buchstabe a LMIV dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend ein, insbesondere in Bezug auf
Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung.

Nach §11 Absatz 1 Nummer 1 LFGB ist es verboten, als nach Artikel 8 Absatz 1 der VO 1169/2011 verantwortlicher Lebensmittelunternernehmer oder
Importeur Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4,
der Verordnung Nr. 1169/2011 nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

Kosten: ~230,- EUR.

Ich fasse mal zusammen:
Deutsche Behörde hat einen Deklarationsfehler in einem Handwerksbetrieb festgestellt.
Diesen lässt sie sich gleich mit "Kosten des LUA und Verwaltungsgebühren" vergolden.
Das Lebensmittel wird dann mal gleich quasi verboten, weil das LFGB ja sagt, dass das nicht in Verkehr gebracht werden darf,
wenn es dem Artikel 7 der 1169 nicht entspricht.
Der Handwerksbetrieb weiß vor Begeisterung nicht, ob er lachen oder weinen soll.

Und ihr wundert euch, dass Deutschland im Ausland als regelwütig und teilweise als bescheuert gesehen wird und Handwerksbetriebe am laufenden Band schließen?

Wir können gerne gemeinsam eine Rundreise durch Europa unternehmen und ich lege meine Hand ins Feuer,
dass in keinem anderen europäischen Land ein Deklarationsfehler in einem Handwerksbetrieb ausgelegt wird,
dass das Produkt nicht in den Verkehr gebracht werden darf Smile
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#2
Äääh... blöderweise bin ich in Europa unterwegs und würde gerne die Wette wirklich eingehen.
Wer also eine beliebige Summe auf den Tisch legen will: ich halte dagegen Big Grin

Könnte etwas für "Wetten dass?" sein, oder?
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#3
Hallo LuxQM,

Sicher kann man über eine Verhältnismässigkeit des von Dir geschilderten Falls streiten, aber es ist doch nun mal Fakt, dass Deklaration und Bezeichnung des Produkts nicht übereinstimmen.

Und ich finde Deutschland nicht regelwütiger als andere Länder.


Gruss
Saftschubse
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#4
Ich bestreite ja nicht, dass ein Fehler vorliegt, sondern die Brechstange der deutschen Behörden.

So etwas löst man in Handwerksbetrieben durch mündliche Verwarnung und dem Griff unter die Arme, finde ich.

Es muss mehr Miteinander geben und weniger "ich hab da was, damit kann ich meinem Gegenüber einen reindrücken!".
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#5
Ich habe bislang eher die nicht sofort hart durchgreifende Variante erlebt - war hier vielleicht das Mass voll?
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