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Zu gut für die Tonne! – Scheitert Konzept an Haftungsrisiko?
#1
Hallo in die Runde,

im Sinne der Vermeidung von Lebensmittelverschwendung propagiert die Bundesregierung ja das Einpacken und Mitnachhausenehmen von Essensresten in Restaurants, was eine gute Sache ist (wir hatten das Thema Lebensmittelverschwendung ja früher schon mal diskutiert), und bietet sogar spezielle Verpackungen und Speisekarteneinleger an: https://www.zugutfuerdietonne.de/initiat...geniessen/

Hierzu jetzt aber ein aktueller, äußerst interessanter und bereits 9-fach kommentierter Artikel von gestern, 31.01.17: „Restaurant verbannt Doggy Bags“ von der Journalistin Louisa Riepe in der Neuen Osnabrücker Zeitung:
http://www.noz.de/lokales/osnabrueck/artikel/843575/warum-duerfen-gaeste-im-rampendahl-kein-essen-mehr-einpacken

Wie ich es verstehe, hat ein Osnabrücker Gastronom eine Beschwerde gekriegt, von einer Person, die den Lachs nicht umgehend verzehrt, sondern ihn offenbar erst ein paar Tage bei sich gelagert hat. Jetzt hat der Gastronom verständlicherweise Befürchtungen vor der mit solchem Verbraucherverhalten einhergehenden möglichen Regresspflicht und lehnt das Mitgeben von Essensresten fortan ab (mit der Problematik, dass die Gäste ja eigentlich schon für das gesamte Essen bezahlt haben) – alle Details hierzu siehe Artikel.

Meiner Meinung nach sollte die Rechtslage vom Gesetzgeber her so gestaltet sein, dass ein Gewerbetreibender, der einer expliziten Empfehlung eines Bundesministeriums folgt, keine Angst vor rechtlichen Konsequenzen (auch nicht vor zivilrechtlichen) haben bräuchte. Oder wie seht Ihr das?

Viele Grüße
Michael
 
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#2
Wie ist das rechtlich bei Take away-Läden wenn da der Konsument seinen angefressenen Burger 3 Tage liegen lässt bevor er ihn aufisst?
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#3
(02.02.2017, 14:45)Saftschubse schrieb: Wie ist das rechtlich bei Take away-Läden wenn da der Konsument seinen angefressenen Burger 3 Tage liegen lässt bevor er ihn aufisst?

Sehr gute Frage!!! 

Ohne das jetzt rechtlich nachgeforscht zu haben, würde ich aus dem Gefühl raus sagen, dass es für Burgerketten und ähnliche Take-away-Etablissements einfacher ist – die typische Situation ist ja die, dass deren Kunden hungrig sind und die Speisen mehr oder minder sofort verzehren (also sobald sie daheim sind oder ein nettes Plätzchen im Park gefunden haben).

Beim normalen Gastronomen ist das Gegenteil der Fall, denn da sind die Gäste eben gerade nicht hungrig (sonst hätten sie ja sofort alles aufgegessen) – wenn der Gast das Essen also mitnimmt, ist eine bestimmte Aufbewahrungszeit zuhause vorprogrammiert. Deswegen würde dem normalen Gastronomen vermutlich eher ein rechtliches „Ungemach“ drohen als der Burgerkette ...
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#4
Guten Morgen,

meiner Meinung nach lässt sich die Abgabe von zubereiteten Speisen für Take-away, oder auch die Mitnahme eines kompletten Gerichts im vielleicht gleichen Restaurant, nicht 1:1 mit dem Einpacken der nicht-verzehrten Reste vergleichen. Obwohl beide Vorgänge fast identisch sind, wäre bei einer gründlich durchgeführten HACCP schnell ersichtlich, dass sich beide Prozesse unterscheiden. Ich würde hier insbesondere den Verwendungszweck als "Knackpunkt" identifizieren. In den beiden ersten Fällen kann der gastronom davon ausgehen, wie Saftschubse schon schön beschrieb, dass diese Produkte zum alsbaldigen Verzehr gedacht sind, und auf Grund des Verkaufsvorgang kann auch der Gestronom davon ausgehen, dass der Endverbraucher sich diesem Aspekt bewusst ist. Nimmt sich der Gast aber seine Reste mit, ist der Verwendungszweck "zum alsbaldigen Verbrauch" a eigentlich nicht mehr gegeben, da letztlich der Gast ja gesättigt ist.

Unter diesem Aspeckt müsste in der HACCP davon ausgegangen werden, dass der Gast die Produkte lagern wird. Aber würde nicht einfach ein Etikett mit einem Verbrauchsdatum und einem Verwendungshinweis (Aufbewahren im Kühlschrank) dem Problem Abhilfe schaffen? Sinnvoll wäre es natürlich, wenn dafür ein Feld und ein entsprechender Hinweis bereits auf den Boxen aufgebracht wäre.

Übrigens, die Meinung des Gastronoms hinkt leider etwas:
"Denn außer Haus ist nicht sichergestellt, dass die Kühlkette aufrechterhalten wird. Die Lebensmittel können verderben, wenn sie zu lange oder falsch gelagert werden. >Wenn jemand nachweisen kann, dass er das Essen bei uns gekauft hat und davon krank geworden ist, steht ihm ein Schadenersatz zu<, sagt Dierker." Grundsätzlich ist bei keinem Produkt sichergestellt, dass der Endverbraucher die Kühlkette einhält. Ist der Verbraucher aber darüber informiert, hat er eine, nicht unwesentliche Teilschuld am Schaden.

Interessant wäre doch aber eigentlich in dem zitierten Beispiel der Aspekt des "mündigen Verbrauchers". Wenn ich zu Hause Lachs zubereite, den ich nicht restlos verzehre, würde ich ihn auch nicht mehrere Tage im Kühlschrank aufbewahren. Warum kann der Endverbraucher bei dem Lachs aus dem restaurant denn davon ausgehen, dass es bei diesem möglich ist?
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#5
Hallo Laganon, danke für die differenzierte Einschätzung. Aus HACCP-Sicht sieht man in der Tat sehr viel klarer die Unterschiede zwischen den Betriebsformen. Das mit dem Etikett erscheint mir eine sehr gute Idee!
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