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aktuelle Beschlüsse ALTS
#1
Infos aus der 76. Arbeitstagung ALTS

1.) Büffelfleisch - Es ist nicht möglich, das Fleisch von Büffeln (Gattung Bubalus und Syncerus) als "Rindfleisch" in Verkehr zu bringen (VO 1760/2000, 1308/2013 & 1169/2011)

2.) "fangfrisch" beu Fisch - Fisch muss aus der Tagesfischerei stammen, d.h. max. 24 h zwischen Anlandung und Inverkehrbringen; die Verwendung "fangfrischer Genuss" wird mit "fangfrisch" gleichgesetzt, wir diese in einem anderen Zusammenhang verwendet, ist dies irreführend

3.) Internethandel mit Frischfisch - Internethandel wird als Einzelhandel gesehen, daher gilt auch hier bei der Abgabe von Frischfisch: Schmelzeistemperatur (0°C bis 2°C) (0853/2004 Anhang III Abschnitt IV Ziffer 2

4.) Königsberger Klopse: Der Fleischanteil der Königsberger Klopse muss den Leitsätzen 2.507.3 entsprechen ("Tatar")

5.) QUID-Kennzeichnung Fleischfond: Keine QUID-Kennzeichnung für den Fleischanteil notwendig (VO 1169/2011 Anhang VIII Nr. 1)

6.) Zugabe Tierartfremden Eiweißes: Kennzeichnung in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung des Produktes ist erforderlich (LMIV Anhang IV Teil A Nr. 5)

7.) Einfrierdatum: erstmaliges Einfrieren ist der Zeitpunkt, an dem der Kristallisationspunkt erstmalig unterschritten wurde. Ein erneutes Überschreiten des Kristallisationpunktes zum bearbeiten und anschließendem wieder Einfrieren führt nicht dazu, dass ein neues Einfrierdatum (jüngeres Einfrierdatum) angegeben werden darf.
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