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Gewichtsangabe
#1
Wenn ich entsprechend Fertigpackungsverordnung verpacke und das "e" hinter die Gewichtsangabe schreibe, muss die Nennfüllmenge im Mittel erreicht werden und es gelten die die erlaubten Minusabweichungen.

Was, wenn ich kein "e" schreibe? Soviel ich weiß, ist die Nennfüllmenge hier das Minimalgewicht - d.h. ich habe keine Spielraum nach unten mehr. Was drauf steht, muss mindestens drin sein.
Stimmt das und wenn ja, wo steht das?

Gruß
Anton
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#2
Hallo Anton,

Hier der entsprechende § der FertigPackV:
§ 21 EWG-Zeichen für Fertigpackungen
(1) Das in Anlage 9 wiedergegebene EWG-Zeichen darf auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge aufgebracht werden, wenn die in den §§ 6, 7, 18 Abs. 1 und 4, § 20 Abs. 1, §§ 22, 26, 27 und 29 Abs. 1 festgelegten Anforderungen erfüllt sind und die Nennfüllmenge nicht weniger als 5 Gramm oder Milliliter und nicht mehr als 10 Kilogramm oder Liter beträgt. Ist neben der gesamten Füllmenge auch das Abtropfgewicht anzugeben, so bezieht sich das EWG-Zeichen nur auf die gesamte Füllmenge.
(2) Das EWG-Zeichen muß im gleichen Sichtfeld wie die Angabe der Nennfüllmenge liegen.


D.h., dass man das "e" anbringen darf, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

§22 gilt aber auch dann, wenn das EWG-Zeichen NICHT angebracht wird; es dürfen nämlich nur dann nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gewerbsmäßig hergestellt und verbracht werden, wenn die Füllmege zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet (...).

In §27 Abs.5 steht dann, dass in dem Falle, dass das EWG-Zeichen nicht aufgebracht wird und die FP überwiegend von Hand hergestellt werden, Ausnahmen von den Absätzen 1-4 des §27 gestattet werden können.

Zusätzliche Ausnahmen berühren z.B. den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (EinigVtr).

Wie das mit Fertigpackungen aus Mitgliedsstaaten der EU und aus Nicht-EU-Staaten aussieht, müsste ich mir auch erst erarbeiten.



Konnte ich Dir denn Deine Frage beantworten??

Gruß
Saftschubse
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#3
Danke für die Antwort.

Das heißt, ob ich das EWG-Zeichen mit dazuschreibe oder nicht ist im Prinzip egal - es gelten die gleichen Anforderungen.

Was ist dann der Sinn vom EWG-Zeichen? Dann kann ich das "e" ja genauso gut weglassen.

Gruß
Anton
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#4
Hallo Anton,

ich habe letztendlich auch nur die VO durchgearbeitet und meine Interpretation wiedergegeben. Verstanden habe ich es so, dass das EWG-Zeichen so was wie einen Standard darstellt.
Wenn die Anforderungen erfüllt sind das EWG-Zeichen aufzubringen, werden die Waren nur im EU-Herstellungsland oder einem Vertragsland kontrolliert (Kontrolle der Füllmenge) (Anlage 4a, Satz 9), ausgenommen besondere Gründe.

Nicht anbringen darf man es ja z.B. auf Fertigpackungen >10 kg oder Liter oder <5g oder ml.

Hier steht auch noch ein bisschen was dazu (Richtlinie 75/106/EWG).

Hier wurde einem Verbraucher die Frage nach dem "e" beantwortet.


Also tatsählich so etwas wie ein "Gütesiegel"
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