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Wiederholungsschulung nach IfSG Sinn oder Unsinn ?
#1
Am Thema seht Ihr schon die Provokation meines Beitrages.

Folgende Situation:

Eine Küchenkraft erhält eine Erstbelehrung nach IfSG vom Gesundheitsamt oder beauftragten Arzt...

Der Arbeitgeber führt keine jährlichen Wiederholungsschulungen durch. Die Küchenkraft wechselt nach 4 Jahren die Arbeitsstelle.

Frage: Ist die Grundbelehrung noch gültig?
Antwort: Natürlich ist sie dies, denn der Arbeitnehmer kann ja nichts dafür, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Wiederholungsschulung nicht nachgekommen ist. Also ist die einmalige und erstmalige Belehrung durch das Gesundheitsamt weiterhin gültig und die Küchenkraft darf weiter arbeiten.

Frage: Wozu dann die Wiederholungsschulung dokumentieren <!-- sBig Grin --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_biggrin.gif" alt="Big Grin" title="Very Happy" /><!-- sBig Grin --> .

Was sagt Ihr zu meiner provokanten These ?
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#2
so sieht es eben in der Realität aus - stimmt.

Wiederholungsschulungen sind aber sehr wichtig, weil ja Hygiene eine Menge mit "Gewohnheiten" zu tun hat. Das muss man eben "trainieren" und immer wieder ins Bewusstsein rufen.

Und die Doku ist ja nicht für den Arbeitnehmer wichtig sondern mehr für den Arbeitgeber. Wenn das aber von den Kontrolleuren nicht geprüft wird, dann "schläft" das ganz schnell ein.

Das ist ja auch der Grund, warum ich mich gegen die Smiley-Aktion in NRW ausgesprochen habe. Wenn noch nicht mal die elementarsten Dinge kontrolliert werden - denn es handelt sich um eine gesetzliche Vorschrift -, dann machen eben solche "Aktionen" in meinen Augen eben wenig Sinn.

War das jetzt auch provokativ? - ich hoffe nicht.

Liebe Grüsse an Euch Alle ...
ozimmi
Es wird alles besser - wir arbeiten dran !!
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#3
Du hast den Nagel auf den Kopf getroffen.

Drui
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#4
Hallo zusammen,

sollten die Schulungs- und Belehrungsnachweise nicht vorliegen (was in Düsseldorf sehr genau kontrolliert wird) ist dies für den Smiley ein KO- Kriterium - Keine Schulung, Kein Smiley so sieht es hier bei uns aus und das finde ich auch sehr gut.

Gruß
Michael
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#5
Hallo,

im Grunde stimme ich der Meinung zu, die jährliche Wdh-Schulung ist Sache des Arbeitgebers. Die Dokumentation eine wichtige Unterlage für ihn wenn es zu einem Zwischenfall mit einem Arbeitnehmer kommen sollte, der an einer Krankheit nach § 42 leidet und weiter im Betrieb gearbeitet hat.
Aber wie ist es mit der Pflicht des Arbeitnehmers sich selber gegenüber?

Die Grundbelehrung hat sicher weiterhin seine Gültigkeit, aber weiß der Arbeitnehmer nach 4 Jahren noch um welche Krankheiten es sich gehandelt hat im § 42, wie ist es mit dem "schlechten Gewissen"!!!

Ich weiß natürlich das interessiert keine Küchenkraft, aber als neuer Arbeitgeber würde ich mich schon fragen warum Sie nicht mal selber den alten Chef angesprochen hat. Sie hat ja vor 4 Jahren mal davon gehört das die Schulungen jährlich zu wiederholen sind. (Einstellungskriterium)

Sicher etwas rosarot gedacht aber nicht von der Hand zu weisen!!!
@Michael
Die genauen Kontrollen wünsche ich mir hier auch so manchesmal, es ist zwar schon besser, aber die Dokumentationen wollen hier nur 2 von 6 Kontrolleuren sehen. Bald haben wir ja (evtl. Bundesweit) die Kontrollassistenten dann wird alles gut!!!

Gruß Lothar
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#6
Hallo alle,
auch wenn das Thema "Wiederholungsbelehrung nach IfSG" schon vor einer Weile ins Forum gestellt worden ist, so möchte ich doch noch einmal darauf zurück kommen. So "provokant" ist die Sache nämlich gar nicht, denn manch ein Mitarbeiter weiß gar nicht, dass er eine Mitwirkungspflicht hat.
Diese gilt nicht nur für die praktische Umsetzung der Hygienevorschriften allgemein, sondern auch für den Besuch der notwendigen Schulungen. Er ist zwar nicht haftbar zu machen, wenn diese im Betrieb nicht durchgeführt werden, sollte sich aber auch nicht zurücklehnen und sagen, dass der Betrieb von sich aus ja nichts angeboten habe. Auch ist er in der Nachhol-Pflicht, wenn er eine Schulung z. B. durch Krankheit verpasst hat.
Das bedeutet, dass er - um sicher zu gehen - von sich aus auf eine erneute Schulung bestehen sollte. Es bleibt aber schwammig, denn sein Bemühen um aktuelle Schulung kann er im Zweifel nur nachweisen, wenn er den Betriebsrat oder andere Beschäftigte als Zeugen einschaltet. Und am Vorhandensein eines Betriebsrates hapert es ja meist...
Dem Mitarbeiter kann hier nur dann ein arbeitsrechtlicher Nachteil entstehen, wenn er absichtlich nicht an der Schulung teilnimmt. Verantwortlich ist in jedem Fall der Betrieb, denn auch bei fehlender LM-Kontrolle tritt er voll in die Haftung, wenn es zu Schadenersatzansprüchen kommt und er keinen Nachweis über erfolgte Schulungen anführen kann.
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#7
Durch Zufall habe ich auf den Seiten der Gesundheitsämter Dachau und Garmisch vorbereitete Merkblätter (bzw. zum Rauskopieren) für die Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in verschiedenen Sprachen gefunden.


Beste Grüße
Saftschubse
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#8
Bitte nicht vergessen:

Gesetz
zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
Vom 28. Juli 2011


dort:

Zitat:10a. In § 43 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „jährlich“
durch die Wörter „alle zwei Jahre“ ersetzt.

Somit ist die jährliche Belehrung zu einer zweijährlichen Belehrung geworden.
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#9
Hallo zusammen,

ich habe auch gerade die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes durchgeackert und bin bei §43 gestoppt 8O

Kann mir jemand sagen, was der Anlass für diese Veränderung war?

Ich überlege gerade, wie wir in der Einrichtung mit den Schulungen weiter verfahren werden... meine erste Intention geht dahin, die jährlichen Schulungen aufrechtzuerhalten. Der Organisationaufwand zur Überwachung von größeren Schulungsintervallen scheint mir einfach zu groß. Außerdem fange ich dann alle zwei Jahre wieder bei Null an......

Zugegeben: die jährlichen Folgebelehrungen sind für die Mitarbeiterinnen eine Pflichtveranstaltung. Trotz jährlich gleicher Inhalte versuche ich es immer wieder anders und immer wieder neu zu gestalten um an die wichtigen Punkte wie Eigenverantwortung und Mitwirkungspflicht zu erinnern. Ich hoffe, daß mir das gut gelingt....

Wie werdet Ihr mit der Änderung umgehen?

Viele Grüße von
der HWL
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#10
Ich werde bei den jährlichen Hygieneschulungen auch weiter das IFSG mit belehren - ist ja wirklich kein großer Aufwand und kann in die Hygieneschulung gut integriert werden.

Gruß

Michael Bäuml
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#11
HWL schrieb:Kann mir jemand sagen, was der Anlass für diese Veränderung war?

Vielleicht, weil die Leute unabhängig von der Häufigkeit, wie oft sie es hören/lesen müssen, immer noch nicht wissen, was

"Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sein"

bedeutet <!-- sSmile --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_smile.gif" alt="Smile" title="Smile" /><!-- sSmile -->

Denn: Liest man es vor, dann geht es links rein, rechts raus.
Händigt man es aus, dann versteht/liest/verinnerlicht es auch keiner.
(!Zurecht!)
Geht man darauf in der Schulung ein, dann ist das zu hoch, denn wer soll denn die Diagnostik des o.g. nachhaltig seinen Schulungsteilnehmern erklären?
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#12
Und um genau das zu verhindern, habe ich mir meine eigenen Merkblätter gestaltet, die ich den Mitarbeiterinnen in den Schulungen aushändige und scherzhaft dazu rate, sie zu Hause an den Kühlschrank zu kleben... <!-- Icon_lol --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_lol.gif" alt=":lol:" title="Laughing" /><!-- Icon_lol -->
Auf den Merkblättern steht nochmal in einfacher Sprache wann das Tätigkeitsverbot in Kraft tritt (es werden die Symptome beschrieben, nicht die Namen der Infektionskrankheiten) und die daraus resultierenden Handlungsabfolgen (Krank melden, Arzt aufsuchen usw.).

Möchte Euch ermutigen, in den Schulungen von der Standard Methode abzuweichen und nicht nur den Schulungsfilm zu zeigen oder die Symptome runterzuleiern. Das merkt sich kein Mensch. Mit ein bisschen Spiel und Spaß und der Beteiligung der Teilnehmerinnen erreiche ich einen deutlich besseren Lernerfolg.

Viele Grüße
die HWL
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#13
Du sprichst mir aus der Seele HWL. Es ist wirklich nicht schwierig, Schulungen interessant und spannend zu gestallten zudem unterscheiden wir uns dadurch von "Onlineschulungen" und Filmvorführern.

Viele Grüße

Michael Bäuml
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#14
Onlineschulungen können auch so gestaltet sein, dass sie interressant und auch effektiv sind. Ich selbst hatte ja die Möglichkeit Onlineschulungen zu testen und muss sagen, ich war von manch Online-Hygieneschulung positiv überrascht. Es gibt nun mal gute Gründe für derartige Schulungen.

Zum Thema jährliche IFSG Schulungen nur so viel. Warum sollte man jährlich schulen, wenn es nur noch alle 2 Jahre vorgeschrieben ist. Ich meine es ist ja auch eine Kostenfrage. Nicht nur die Kosten für die Schulung, sodern auch die Zeit, die der Arbeitnehmer im Betrieb fehlt, evtl. Fahrtkosten, Schulungsgebühren etc. Die DIN ist noch nicht geändert, doch ich denke, dass sich diese bald an das Gesetz angleichen wird.

Gruß
Drui
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#15
Einen wunderschönen guten Abend,

"... Warum sollte man jährlich schulen, wenn es nur noch alle 2 Jahre vorgeschrieben ist?"

Die Schulung zum Infektionsschutzgesetz ist nur noch alle 2 Jahre verpflichtend. Doch die meisten Unternehmen haben ihre Schulungen zum Infektionsschutzgesetz immer mit der jährlichen Hygieneschulung verbunden. In vielen betrieben bildeten die beiden Schulungen so eine feste Einheit, dass mensch auf die Frage: "Was müssen Sie im Rahmen des Infektionsschutzgesetz beachten?" die Antwort bekommt: "Nach dem Klo und vor Arbeitsbeginn die Hände waschen."

Am Intervall der Hygieneschulung hat sich noch nichts geändert.
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