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Durchführungsbestimmungen LM-Hygiene Recht
#1
Bisher hatten wir ein nationales, recht übersichtliches kompaktes Lebensmittelhygienerecht, welches nunmehr, durch mehrere EU Verordnungen („Hygienepaket“) die ineinander übergreifen und auf den ersten Blick nicht klar abgrenzbar sind, ersetzt wurde. So ist es beispielsweise den Mitgliedsstaaten verpflichtend überlassen, nationale Hygieneanforderungen für die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen und bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs zu regeln.

Dabei ist es zwingend erforderlich die Ziele des Gemeinschaftsrecht nicht aus den Augen zu verlieren. Begriffe wie beispielsweise „kleine Mengen“; „örtliche Betriebe“; „traditionelle Lebensmittel“; zu definieren und Anforderungen an die Lebensmittelhygiene zur Herstellung
von bestimmten Erzeugnissen festzulegen, die auf unsere Gegebenheiten abgestimmt sind, ist u.a. eine Aufgabe der nationalen Durchführungsbestimmungen. Ein weiteres Ziel der einzelstaatlichen Vorschriften ist es den Bedürfnissen von Lebensmittelunternehmen in
Regionen in schwieriger geografischer Lage durch entsprechende Anpassungen Rechnung zu tragen.

Wir benötigen also nationale Bestimmungen um die Ziele des
Gemeinschaftsrecht auf unsere Belange zuzuschneiden und abzustimmen.
Während der Anhörung, zu der das Bundesministerium für Ernährung Landwirtschaft und Verbraucherschutz eingeladen hatte, wurde der
„Entwurf einer Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts“ erörtert.

Diese nationalen Bestimmungen befinden sich nunmehr auf der Zielgeraden (sieheauch Bericht „Durchführungsbestimmungen zum neuen Lebensmittelhygienerecht auf der Zielgeraden“ im Newsletter Februar des Fachkreises Lebensmittelhygiene e.V.).

Der Entwurf der Durchführungsbestimmungen hat in Fachkreisen bereits für viel Diskussionsbedarf gesorgt. Wir möchten mit diesem Forum dazu beitragen, dass Unklarheiten beseitigt und Fragen erörtert und beantwortet werden.

Abschließend möchte ich nicht unerwähnt lassen,
dass schon jetzt absehbar ist, dass es zu dem vorliegendem Entwurf, der ja mittlerweile im Internet veröffentlicht ist, Änderungen geben wird. Dies zeigt, dass sich „die Macher“ der Durchführungsbestimmungen es sich nicht leicht gemacht haben und die Anregungen und Einwände der Fachkreise und Verbände teilweise Berücksichtigung findet.


Viel Spaß mit diesem Forum

wünscht

Druidelix


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