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Belehrung von Schülerinnen und Schülern
#1
Hallo,
CNN hat das Thema unter "Belehrung gem. IFSG mit
Piktogrammen" ja schon einmal angesprochen und dort einen informativen Link eingestellt. Ich habe das Thema hier noch einmal aufgegriffen, um bei späteren Suchfunktionen es auch wieder zu finden.

Interessant fande ich den Beitrag zur Belehrung von Schülerinnen und
Schülern aus dem epidemiologischen Bulletin Nr. 23
Zitat:Bei Schülerinnen und Schülern, die belehrt werden müssen (z.B. in Berufsbildenden Schulen, hauswirtschaftsschulen), entfällt die Wiederbelehrung und Dokumentation nach §43 Abs. 4 und 5 IfSG, weil die Schule nicht als Arbeitgeber fungiert. Hingegen müssen angestellte und beamtete Lehrer und sonstige Arbeitnehmer, soweit sie Tätigkeiten des § 42 IfSG wahrnehmen, vom Arbeitgeber/Schulleitung wiederbelehrt werden.


Eine Aussage mit weitreichenden folgen?

Im IfSG steht im §43 Abs 4 ausdrücklich der Arbeitgeber hat Personen die eine .....zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren. Der Verfasser des Beitrages im epidemiologischen Bulletin merkt richtig an, dass die Schule nicht als Arbeitgeber gegenüber dem Schüler fungiert und folgert daraus, dass der Schüler keine
Wiederholungsbelehrung benötigt. Weiter unten wird dann jedoch aufgeführt, dass angestellte und beamtete Lehrer und sonstige Arbeitnehmer, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des §42 IfSG wahrnehmen, vom Arbeitgeber/Schulleitung wiederbelehrt werden müssen.

Abgesehen vom Wortspiel Arbeitgeber/Schulleitung wirft dies natürlich die
Frage auf, ob all diejenigen Personen, die eine Erstbelehrung vom Gesundheitsamt oder beauftragten Arzt gem. §43 (1) erhalten haben, aber kein Arbeitgeber haben (ich denke da an ehrenamtliche Helfer die beispielsweise in "Tafeln" mit Lebensmittel umgehen, oder die bei
Hilfsorganisationen im "Feldküchendienst" oder auch Küchendient oder bei der AWO als ehrenamtliche tätig sind), eine Wiederbelehrung benötigen.

Wie seht ihr das. Ist die Frage berechtigt ?

Gruß Drui
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#2
Druidelix schrieb:...diejenigen Personen, die eine Erstbelehrung vom

Gesundheitsamt oder beauftragten Arzt gem. §43 (1) erhalten haben, aber kein Arbeitgeber

haben (ich denke da an ehrenamtliche Helfer die beispielsweise in "Tafeln" mit Lebensmittel

umgehen, oder die bei Hilfsorganisationen im "Feldküchendienst" oder auch Küchendient oder

bei der AWO als ehrenamtliche tätig sind), eine Wiederbelehrung

benötigen...

Hallo Drui,

ich finde da schon eine Antwort im

Bulletin: auf Seite 9 des Links (S. 168 des Dokuments), in der rechten Spalte, etwa nach der

Hälfte. Insgesamt ist es die Frage nach der Gewerbsmäßigkeit, die hier entscheidet, und da

ist es (nachvollziehbar, wie ich finde) nicht unbedingt der erstrebte Gewinn, der

entscheidend ist.



"Handelt es sich um Tätigkeiten von Personen, die regelmäßig und

häufig bei Veranstaltungen - auch z.B. in Vereinen - oder bei Festen mit einem großen

Publikumszulauf, wie Dorffeste, Feuerwehrfeste, Erntedankfeste u.ä., deren Beköstgung in der

Regel durch professionelle Anbieter sichergestellt wird, derartige Tätigkeiten ausüben, so

muss dies nach dem Schutzzweck der Vorschrift hingegen als "gewerbsmäßig" betrachtet

werden."



Hier würde ich auch Mitarbeiter der Tafel,

AWO,... also ehrenamtliche Helfer, die das nicht nur 1-2 mal im Jahr machen, einteilen.



Die Frage nach der Gewerbsmäßigkeit wird im Bulletin sehr differenziert dargestellt,

so wird auch die fehlende Pflicht zur Folgebelehrung von Schülern nachvolltziehbar. Wenn

diese dann ins Berufsleben einsteigen oder es einfach "nur" Berufsschule ist, muss der

Betrieb ja für die belehrung sorgen, weil da dann ja in jedem Falle eine Gewerbsmäßigkeit

vorliegt.

Bei den Lehrpersonen ist das schon wieder schwieriger, da sie ja meist

doch nicht gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen etc., aber wenigstens die Lehrpersonen

sollten doch fit in dem Thema sein und ggf. den Schülern erklären können, um was es geht

(wenn Fragen kommen sollten)!?! Das wäre auch eine Frage an cnn! Wie macht Ihr es?




Ein heißes Thema!

LG
Saftschubse
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#3
Hallo,

leider habe ich erst jetzt dieses Thema entdeckt <!-- Icon_redface --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_redface.gif" alt=":oops:" title="Embarassed" /><!-- Icon_redface -->

Die Schüler an einem BK (Berufskolleg) sind oft nur ein Jahr dort, s.d. die Wiederholungsbelehrung nicht mehr in den Bereich der Schule gehört.
Diejenigen Schüler, die eine im LM-Bereich anzusiedelnde Ausbildung machen erhalten Ihre Belehrung i.d.R. vom Ausbildungsbetrieb.
Schüler, die diese nicht vom Ausbildungsbetrieb erhalten, bekommen die Wiederholungsbelehrung vom entsprechenden Fachlehrer.

Hier stellt sich jetzt die Frage, ob diese Fachlehrer auch belehrt werden.
Nein, diese erhalten keine Wiederholungsbelehrung von Außerhalb. Ich führe z.B. die nach dem IfSG nötige Belehrung nach §35 durch, die alle Erzieher, Lehrer und sonstige Personen benötigen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Eine Belehrung ausdrücklich nach § 42 IfSG wurde seitens der Stadt als Schulträger noch nicht verlangt und wird entsprechend auch freiwillig nicht durchgeführt. Da die Hygiene bei vielen Kollegen einen ähnlich breiten Raum im Lehrgeschehen ausmacht wie bei mir, mache ich mir da auch weiter keine Gedanken.
Grüße von CNN
Mitglied Fachkreis Lebensmittelhygiene; Fachbereich KiGa / KiTa & Co
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