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Küchen- und Speisereste
#2
In VO EG 852/2004 steht in Anhang II, KAPITEL VI:

LEBENSMITTELABFÄLLE
1.

...

2. Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle sind in

verschließbaren Behältern zu lagern, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können der

zuständigen Behörde gegenüber nachweisen, dass andere Behälterarten oder andere

Entsorgungssysteme
geeignet sind. Diese Behälter müssen angemessen gebaut sein,

einwandfrei instand gehalten sowie leicht zu reinigen und erforderlichenfalls leicht zu

desinfizieren sein.

3. Es sind geeignete Vorkehrungen für die Lagerung und Entsorgung

von Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen und anderen Abfällen zu treffen.

Abfallsammelräume müssen so konzipiert und geführt werden, dass sie sauber und

erforderlichenfalls frei von Tieren und Schädlingen gehalten werden können.

4. Alle

Abfälle sind nach geltendem Gemeinschaftsrecht hygienisch einwandfrei und umweltfreundlich

zu entsorgen und dürfen Lebensmittel weder direkt noch indirekt kontaminieren.

Wobei

besonders 3. dich interessieren dürfte. Ich denke, das dieser Satz impliziert, dass die

Entsorgung getrennt erfolgen muss.

Irgendwo gibt es auch noch ir Formulierung, dass

"Mengen von LM-Abfall, die über das haushaltsüblich Maß hinaus gehen" entsprechend entsorgt

werden müssen. Da weiß ich aber nicht wo das steht.

Gruß

Cat
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Küchen- und Speisereste - von Andrea - 06.10.2006, 08:51
[Kein Betreff] - von Catering - 09.10.2006, 11:37
[Kein Betreff] - von Saftschubse - 14.10.2006, 19:42

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