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amtliche Lebensmittelwarnungen
#1
Siebert ... dieses Name ist vielen seit 2016 noch immer im Bewusstsein. Sehr umstritten war damals die amtliche Warnmeldung für die gesamte Produktpalette des Unternehmens wegen Listerien, obwohl die untersuchten Proben die Lebensmittelsicherheitskriterien der VO (EG) 2073/2005 entsprachen. Obwohl das Unternehmen kooperierte, überstieg die Warnung vor allen Produkten, auch den Brühwurstartikeln des Unternehmens, den finanziellen Ruin. Nun, fast fünf Jahre später, wies letzte Woche das Landgericht München eine Schadensersatzklage des  Insolvenzverwalters ab. (Quelle: Süddeutsche Zeitung). ich persönlich hätte eigentlich mit einem Vergleich gerechnet.

Interessant ist aber dennoch, dass hierbei nicht wirklich entschieden wurde, dass die Handlungsweise der Behörde rechtskonform war. "Das Unternehmen hätte auch dann Insolvenz anmelden müssen, wenn das Verbraucherschutzministerium unter anderem die Tiefkühlware ... von der Produktwarnung ausgenommen hätte." (Süddeutsche Zeitung, ebenda).

Originalmeldung von 2016: Quelle: produktwarnung.eu
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#2
(16.02.2021, 17:28)laganon schrieb: Sehr umstritten war damals die amtliche Warnmeldung für die gesamte Produktpalette des Unternehmens wegen Listerien, obwohl die untersuchten Proben die Lebensmittelsicherheitskriterien der VO (EG) 2073/2005 entsprachen. 

Wahnsinn, oder? Big Grin 

Habe hier aber auch so ein Gutachten liegen, bei dem ich noch staune:

Zitat: "Auch wenn bei der eingesandten Probe eine Vermehrung von Listerien-Spezies nicht festgestellt wurde, entsprechen die eingesandten Teewürste nach den warenkundlichen Merkmalen und dem Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen nicht den Anforderungen der Fußnote 8 zu Ziffer 1.3 Anh. 1 der VO 2073/2005 an ein Lebensmittel, bei dem schon allein durch die niedrigen pH- bzw. aw-Werte sichergestellt ist, dass es eine Vermehrung von Listerien nicht zulässt."

Dem geht ein positiver (qualitativ) Befund auf L.mono zuvor und ein negativer quantitativer Test der besagten Produkte.

Bei den Nachproben hat man dann wiederum alles negativ gehabt, meint aber, dass es ja zwar nichts festgestellt wurde, aber es ja dann doch nicht passt, weil es sein könnte. Irgendwie sowas muss es sein. Muss man nicht zwangsweise alles verstehen.  Dodgy
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#3
Hallo LuxQM,

ich bin auch immer wieder erstaunt, ob dieser Diskussionen. Dabei ging es bei Siebert meines Wissens nicht einmal um solche sensiblen Produkte wie Teewürste.  Sad

Die Diskussion um Teewurst habe ich aber in den letzten Jahren sehr oft gehabt. Ich bin mal so verwegen und behaupte: Die VO 2073/2005 ist eine europäische Verordnung und kein Europäer außer dem Deutschen isst rohes Fleisch.  Big Grin

Aber ernsthaft. Letztlich ist in der Verordnung im Artikel 1 festgelegt, dass Lebensmittelunternehmer die im Anhang I genannten mikrobiellen Kriterien einhalten. Es ist nicht festgelegt worden, dass auch die physikalischen Fußnoten berücksichtigt werden sollen. Interessant finde ich aber, dass nur auf einen Teil der Fußnote Bezug genommen wird. Nach deutschem Lebensmittelbuch sind Teewürste ja in der Regel gereift (niedrigerer pH-Wert) und gering abgetrocknet (Leitsatz 2.212). Insofern hätte ich bei der Formulierung mindestens den Bezug auf folgenden Teil der Fußnote erwartet; "Erzeugnisse mit einem pH-Wert von ≤ 5,0 und aw-Wert von ≤ 0,94". Aber das Deutsche Lebensmittelbuch sagt auch, dass Teewurst "umgerötet" ist. Gerade bei streichfähigen Rohwürsten wird das in Deutschland gerne genutzte Hürdenprinzip eingesetzt. (Inzwischen kennen wir das ja auch aus der R-Wert-Senkung durch einzelne Corona-Schutzmaßnahmen). Jeder Part senkt das Risiko um einen Teil und zusammen potenziert sich der Effekt noch einmal. Bei Teewurst sind das nun mals neben dem pH-Wert und dem aW-Wert auch der Salzgehalt, der Fettgehalt und die Umrötung durch Nitritpökelsalz. Damit wäre ja eigentlich der Teil der Fußnote relevant: "Andere Lebensmittelkategorien können vorbehaltlich einer wissenschaftlichen Begründung ebenfalls zu dieser Kategorie zählen." ... 

Um auch einmal eine Bresche für meine Lieblingswurst zu schlagen: Schutzgemeinschaft Deutscher Teewurst
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#4
Jau, aber im vorliegenden Fall hat man sich quasi krampfhaft (so hatte ich zumindest das Gefühl) versucht totzutesten und als dann nichts gefunden wurde, wird halt so argumentiert, was wiederum irgendwie albern klingt.
"Wir haben zwar kein L.mono nachgewiesen, aber das Produkt ist ja so, dass es hätte sein können und deswegen Fuss laut auf den Boden stampf und laut TROTZDEM!!!11elf!!!"

In wieweit denn die Leitsätze nun da eine Rolle spielen, wenn es um eine rechtliche Beurteilung geht, ist es auch schwer. Ein Kunde stellt Frikadellen her mit einem Feinbrätanteil und verkauft jene entsprechend ausgezeichnet an einen Imbiss. Das Gutachten des Landesuntersuchungsamtes beruft sich auf die Leitsätze, in welchen die Frikadelle ohne Feinbrätanteil beschrieben wird. Hieraus zieht man wiederum den Schluß, dass das Produkt so nicht vom Imbißbetreiber verkauft werden darf. Ach, ich könnte hier Storys schreiben... Sad
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