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Konformitätserklärung
#1
Ich beschäftige mich gerade mit den Konformitätserklärungen für unsere nächste IFS. Ich habe vor 2 Jahren die Konformitätserklärung von unserem Lieferanten angefordert. Wie alt dürfen die den sein? Auch unsere eigene Laboruntersuchungen sind schon 2 Jahre alt. Müssen neue Untersuchungen gemacht werden oder reicht eine Bestätigung des Lieferanten, dass sich nichts an dem Herstelungsprozess und Zusammensetzung der Verpackung geändert hat aus?

LG

Struwik
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#2
Hallo Struwik,

meinem Verständnis nach ist das ausreichend, wenn sich tatsächlich nichts geändert hat oder in der Zwischenzeit verbesserte Analysemethoden oder neue Erkenntnisse ergeben haben (ich erinnere mich da an ITX, einen Photoinitiator für z.B. die Bedruckung von Kartonverbundverpackungen, und der war lt. einer Analyse in Italien auf Babymilch übergegangen).

Beste Grüße
Saftschubse
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#3
Danke schön.
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#4
Guten Morgen,

ich denke, die obere Antwort ist schon in die richtige Richtung gegangen. Es gibt kein vorgeschriebenes Alter für Konformitätsbestätigungen. Entscheidend ist die Gültigkeit. Das bedeutet aus meinen Erfahrungen heraus:
1.) Die Bezeichnung der Verpackungsmaterialien auf der Konformitätsbestätigung und den eventuell vorliegenden Testberichten zur Globalmigration darf sich nicht von der letzten Bezeichnung des Herstellers unterscheiden. Diese ist in der Spezifikation angegeben.
2.) Ganz wichtig ist, dass Du Dir den Inhalt der Konformitätserklärung ansiehst. Sie muss die für Dein Unternehmen richtigen Simulanzlebensmittel angeben, für Deinen verwendungszweck ausgestellt sein und auf die akteuelle Gesetzeslage verweisen
3.) Sie im letzten Abschnitt nach einer eventuellen Gültigkeitsdauer nach. Ich habe in letzter Zeit immer die Erfahrung gemacht, dass der Hersteller die Konformitätserklärung befristet hat. Zum Beispiel auf ein viertel Jahr oder die Gültigkeit an eine Lieferpause gekoppelt hat. (Gültig, solange das Unternehmen halbjährlich einkauft, oder ähnlich)

Sind all diese Dinge eingehalten, gibt das BLL die Letlinie heraus: "Die Bedarfsgegenständeverordnung sieht keine zeitliche Befristung der Konformitätserklärung vor; sie ist dann neu auszustellen, wenn sich die
Umstände ändern, d. h. bei wesentlichen Prozessänderungen, die sich auf die
Migration auswirken können, bei Änderung der Vorschriften oder sofern es neue Erkenntnisse der Wissenschaft gibt. ... Im bilateralen Kunden-Lieferantenverhältnis ist es grundsätzlich möglich eine abgegebene Konformitätserklärung zu befristen (z. B. 2 oder 3 Jahre) und so
eine regelmäßige Erneuerung des Dokuments und gegebenenfalls Validierung der Angaben vorzusehen" (Quelle: BLL Die
„ Konformitätserklärung“ für Lebensmittelbedarfsgegenstände gemäß Bedarfsgegenständeverordnung. 2009)
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#5
Guten Morgen,

ich denke, die obere Antwort ist schon in die richtige Richtung gegangen. Es gibt kein vorgeschriebenes Alter für Konformitätsbestätigungen. Entscheidend ist die Gültigkeit. Das bedeutet aus meinen Erfahrungen heraus:
1.) Die Bezeichnung der Verpackungsmaterialien auf der Konformitätsbestätigung und den eventuell vorliegenden Testberichten zur Globalmigration darf sich nicht von der letzten Bezeichnung des Herstellers unterscheiden. Diese ist in der Spezifikation angegeben.
2.) Ganz wichtig ist, dass Du Dir den Inhalt der Konformitätserklärung ansiehst. Sie muss die für Dein Unternehmen richtigen Simulanzlebensmittel angeben, für Deinen verwendungszweck ausgestellt sein und auf die akteuelle Gesetzeslage verweisen
3.) Sie im letzten Abschnitt nach einer eventuellen Gültigkeitsdauer nach. Ich habe in letzter Zeit immer die Erfahrung gemacht, dass der Hersteller die Konformitätserklärung befristet hat. Zum Beispiel auf ein viertel Jahr oder die Gültigkeit an eine Lieferpause gekoppelt hat. (Gültig, solange das Unternehmen halbjährlich einkauft, oder ähnlich)

Sind all diese Dinge eingehalten, gibt das BLL die Letlinie heraus: "Die Bedarfsgegenständeverordnung sieht keine zeitliche Befristung der Konformitätserklärung vor; sie ist dann neu auszustellen, wenn sich die
Umstände ändern, d. h. bei wesentlichen Prozessänderungen, die sich auf die
Migration auswirken können, bei Änderung der Vorschriften oder sofern es neue Erkenntnisse der Wissenschaft gibt. ... Im bilateralen Kunden-Lieferantenverhältnis ist es grundsätzlich möglich eine abgegebene Konformitätserklärung zu befristen (z. B. 2 oder 3 Jahre) und so
eine regelmäßige Erneuerung des Dokuments und gegebenenfalls Validierung der Angaben vorzusehen" (Quelle: BLL Die
„ Konformitätserklärung“ für Lebensmittelbedarfsgegenstände gemäß Bedarfsgegenständeverordnung. 2009)
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#6
Wo kann ich denn nachschauen, welche Simulanzlebensmittel, für welche Lebensmittel geiegnet sind?
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#7
Hab 85/572/EWG gefunden.
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