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"vor dem Verzehr durcherhitzen"
#1
Einen wunderschönen Nachmittag an alle,

ich habe eine Frage zum Absatz (2) des Artikel 6 der VO 2073/2005.

Artikel 6 - Absatz 1
"Sofern die Reglungen zu Salmonella in den in Anhang I aufgeführten und zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmten Lebensmittelkategorien für Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse eingehalten werden, sind die in den Verkehr gebrachten Partien dieser Erzeugnisse ... eindeutig zu kennzeichnen ... das sie vor dem Verzehr durcherhitzt werden müssen."

Das habe ich verstanden. Im Absatz zwei wird nun aber folgende Ausnahme beschrieben:
Artikel 6 - Absatz 2
"Ab 1. Januar 2010 ist eine Etikettierung gemäß Absatz 1 hinsichtlich aus Gelügelfleisch hegesteltem Hackfleisch/Faschiertem, aus Geflügelfleisch hergestellten Fleischzubereitungen und - erzeugnissen nicht mehr erforderlich."
Soll das heißen, rohes Gehacktes aus Schweine- und Rindfleisch muss ich mit einem Warnhinweis versehen, und bei dem risikoreicheren Material hinsichtlich einer Salmonelleninfektion darf ich auf den Warnhinweis verzichten? <!-- sIcon_question: --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_question.gif" alt="Icon_question:" title="Question" /><!-- sIcon_question: -->

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Nachtrag am 18. August 2010

"Verzichten" kann ich auf den Warnhinweis anscheinend nicht, dass habe ich gerade beim Studium der VO (EG) 853/2004 entdeckt. Hier heißt es im Anhang III, Abschnitt V, Kapitel IV Satz 2:
"Auf Verpackungen, die für die Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind und Hackfleisch/Faschiertes von Geflügel oder Einhufern oder Fleischzubereitungen mit Separatorenfleisch enthalten, muss ein Hinweis angebracht sein, dass diese Erzeugnisse vor dem Verzehr gegart werden sollten."

Jetzt ist diese VO aber älter als die 2073, daher würde mich nach wie vor Eure Meinung interessieren.
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#2
Kein "Fleisch-Experte" da?
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#3
Guten Morgen Saftschubse,

ich glaube, alle "Fleisch-Experten" sind im Sommerurlaub.
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#4
Den Eindruck gewinnt man.
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