26.08.2009, 10:33
Hallo, vielleicht hat jemand von Euch schon einmal dieses Problem gelöst:
Ein Mitarbeiter einer Arbeitnehmerüberlassung hatte die Erstbelehrung 2005 dann eine Wiedrholungbelehrung 2006. Ein Jahr arbeitslos und 2008 wieder eine Wiederholungsbelehrung.
Reicht es, wenn ich diesen Mitarbeiter selber nach IfSchG belehre, oder muss eine erneute Erstbelehrung durchgeführt werden.
Ein Mitarbeiter einer Arbeitnehmerüberlassung hatte die Erstbelehrung 2005 dann eine Wiedrholungbelehrung 2006. Ein Jahr arbeitslos und 2008 wieder eine Wiederholungsbelehrung.
Reicht es, wenn ich diesen Mitarbeiter selber nach IfSchG belehre, oder muss eine erneute Erstbelehrung durchgeführt werden.