Registriert seit: Sep 2000
Hallo zusammen,
ich habe da mal eine Frage die an mich rangetragen wurde:
Kleine Bistro - es werden nur nacks gereicht (Würstchen etc.)
Kein weiteres Personal außer die Eigentümer, Ausnahme 1 Monatsparty im Monat aber die Bedienung hat außer mit Getränken nichts zu tun.
E besteht eine uralte provisorische Personaltoilette müsste aber mit viel Geld wieder hergerichtet werden was für das Bistro momentan nicht so wirklich im möglichen ist. Die normalen Toiletten sind alle Top ausgestattet.
Benötigen die diese Personaltoilette? Könnte dies bei einer Kontrolle beanstandet werden? Eigentlich ist das Bistro mehr eine Kneipe.
Was meint Ihr dazu?
Grüßle
Melanie
Registriert seit: Sep 2000
Hallo,
Danke. Allerdings geht es darin um die "normalen" Toiletten und die sind vorhanden.
Gibt es eine Verpflichtung für die Personaltoilette für so einen Betrieb?
Grüßle
Melanie
Registriert seit: Jun 2000
Arbeitsstättenverodnung und EU-Hygienepaket regeln Toiletten in Betrieben allg. bzw. in LM-Betrieben.
Selbst wenn man das Hygienepaket außer acht lässt muss eine Toilette vorhanden sein - ob die extra abgetrennt sein muss von Gästetoilette geht aus der VO nicht hervor.
Mit der GaststättenV meinte ich, dass man evtl. problemlos eine Toilette entbehren kann weil die Anzahl ausreicht.
Was meinen denn unsere anderen Spezialisten :ansage ??
Registriert seit: Sep 2007
Hallo Zusammen,
grundsätzlich ergibt sich aus der VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel 1 Nr. 3 die Forderung nach einer Toilette für Betriebe in denen mit LM umgegangen wird.
Unabhängig von einzeln definierten LM oder dem tatsächlichen Umfang oder der Art der Speisen und deren Abgabe.
Es spielt also keine Rolle, ob es nur um SNACKS oder um komplexe Gerichte handelt.
Es ist auch belanglos, ob wenige oder viele Speisen verkauft, oder umgesetzt werden.
Das heißt also, TOILETTE(N) müssen vorhanden sein.
Die Forderung nach Toiletten für „Betriebsangehörige“ ist unabhängig von bau- und/oder gaststättenrechtlichen Belangen und Voraussetzungen.
Die Frage, ob „Personal“ auch die Gast-WC benutzen kann oder, ob es Toilette(n) sein müssen, deren Benutzung nur bzw. ausschließlich dem Personal vorbehalten sein muss, regelt die VO nicht.
Es ist auch nicht geregelt, ob das WC nur von Küchenpersonal benutzt werden darf, oder auch anderem beschäftigten Personal (z. B. Kellner) zur Verfügung stehen kann.
Das sich das Kapitel 1 auf die gesamte Betriebsstätte und nicht nur auf den Betriebsbereich Küche oder dergleichen bezieht, kann angenommen werden, dass die Toiletten auch anderem „Betriebspersonal“ (Kellner, Buchhaltung usw.) zur Verfügung stehen können.
Wenn man nun die Thematik erweitert, könnte man folgern, dass diese WC´s dann auch von Gästen benutzt werden dürften.
Diese Möglichkeit sollte aber mit dem Ziel und Zweck der 852 (vergleiche hierzu Erwägungsgründe) ausgeschlossen sein.
Bei der 852 handelt es sich um eine lebensmittelrechtliche Schutz- und Hygienevorschrift die „höchsten“ Hygienestandard gewährleisten soll.
Ich persönlich würde sogar noch etwas weiter gehen und sagen, dass diese Toiletten auch nur dem Personal das Umgang mit Lebensmitteln hat, zur Verfügung stehen dürfen.
Anderes Betriebspersonal (wie oben erwähnt: Kellner, Bedienung, Bürokräfte usw.) darf diese Toiletten nicht benutzen.
Aus Gründen der Kontamination, Übertragung, Einbringung usw. von Krankheiten, Keimen Bakterien usw. ist dies doch wohl notwendig und sollte soweit auch klar sein.
Unabhängig von unterschiedlichen Auslegungen und Auffassungen und natürlich auch meiner persönlichen Meinung über den eigentlichen Gesetzestext der 852, bleibt immer noch die Frage nach Gefahrenanalyse und Risikobewertung.
Wie sollte man -im Fall der Fälle- gegenüber der Lebensmittelüberwachungsbehörde die Einhaltung der LM-Hygiene, der existierenden Standards (bauliche und/oder technische Vorgaben für Toiletten) und somit die Gewährleistung der „Lebensmittelsicherheit“ nachweisen, wenn man nur eine oder mehrere „Gemeinschafts-Toiletten“ (Gäste, Personal) hat.
Mit keiner, auch noch so ausgefeilter Gefahrenanalyse und Risikobewertung (HACCP) wird es gelingen, die möglichen Risiken einer Kontamination abzufedern oder die Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer solchen Gefahr außer Acht lassen zu können.
Und eben genau auf diesen Punkt wird die Behörde früher oder später kommen.
Ich persönlich kann nur raten Gäste- und Personaltoiletten nicht zusammen zu legen und/oder zu benutzen.
Grüße
Winghalm
[/b]
Das wichtige Wissen, ist zu wissen, was wichtig ist (Andreas Tenzer *1954 - Deutscher Philosoph)
Registriert seit: Sep 2007
Hallo Melanie,
wenn es sich um eine vorübergehende bzw. kurzfristige „Gemeinsamnutzung“ der Toiletten handelt, dann würde ich, um auf der sicheren Seite zu sein, das betriebliche Eigenkontrollsystem erweitern bzw. ändern. (Dies natürlich entsprechend begründet und dokumentiert)
Denkbar wäre hier zum Beispiel die Erhöhung der Reinigungsfrequenz und gleichzeitig eine häufigere Desinfektion.
Eine kurze Personalunterweisung (verstärkte Aufmerksamkeit und akribische Hygiene) im Form des „Mitarbeitergesprächs“ ist für solche Fälle immer angebracht. Dokumentation nicht vergessen!
Denkbar wäre naturellement auch eine kurze formlose „Mitteilung“ an die LMÜ. Aber wer will schon schlafende Hunde wecken?
Grüße, Winghalm
Das wichtige Wissen, ist zu wissen, was wichtig ist (Andreas Tenzer *1954 - Deutscher Philosoph)