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Lebensmittelkontrolle/Auditor contra Schädlingsbekämpfung
#1
Hallo zusammen,
mal ein Thema für eine Diskussion.
Lebensmittelkontrolle, Auditor und Schädlingsbekämpfung - drei Fachbereiche - gemeinsamer Schnittpunkt: ein Lebensmittelbetrieb.
Jeder hat seine Vorgaben. Der Schädlingsbekämpfer richtet sich nach HACCP, TRGS 523, DIN 10523 und TRNS. Nun kommt ein Lebensmittelkontrolleur oder Auditor zur Kontrolle und hat an der Schädlingsbekämpfung etwas auszusetzen. Beispiele: Aufkleber für Kontrollpunkte nur auf dem eigentlichen Kontrollpunkt; zusätzlicher Aufkleber in Sichthöhe an der Wand; weitere Aufkleber, ähnlich dem TÜV, damit man im Vorbeigehen sehen kann, wann die letzte und wann die nächste Kontrolle ansteht. Alles zusätzlich zum Lageplan. In den Vorgaben für die SBK ist das in dieser Form nicht gefordert. Wenn das ganze nicht in der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers genannt ist, ist die Forderung des Auditor oder Lebensmittelkontrolleur also persönliche Interpretation dieser Personen. Er kann solche Forderungen nicht belegen, da es sie nicht gibt (siehe auch andere Themen hier im Forum Thema Batchnummern der Schädlingsbekämpfungspräparate oder Insektenkontrolle im Kühlraum). Ein weiteres Beispiel aus der Praxis: ein Kontrolleur wollte absolut den Kontrollpunkt in Sichthöhe und liess auch nicht mit sich reden. Der SBK gab nach und klebte eine Mäuseköderstation in 1,2m Höhe an die geflieste Wand. Der Kontrolleur war glücklich und dann erstaunt als der SBK ihm die Frage stellte, wo die Leiter zu montieren sei, damit die Mäuse die Köderstation auch erreichen können.
Genauso überflüssig ist die Forderung nach Batchnummern der SBK Präparate. Der SBK darf nur mit geprüften und zugelassenen Mitteln arbeiten. Aufgrund der kurzfristigen Lieferzeit hat kein SBK ein größeres Materiallager, d.h. er arbeitet ständig mit frischem Material. Die Batchnr. ist nur für den Hersteller wichtig, wenn er im Rahmen der Produkthaftung gefordert ist.
Fazit: nicht übereinander, sondern miteinander reden. Viele Forderungen an die SBK sind fachlich nicht zu begründen. Eine Lösungsmöglichkeit ist, die Vorstellungen der Kontrolleure im Einzelfall zu besprechen, in die Leistungsbeschreibung mit aufnehmen, damit dieser Mehraufwand auch berechnet werden kann.
Wie seht ihr das, wie sind eure Erfahrungen?

Feuer frei auf eine interressante Diskusion.

Peter
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#2
pglass schrieb:Genauso überflüssig ist die Forderung nach Batchnummern der SBK Präparate. Der SBK darf nur mit geprüften und zugelassenen Mitteln arbeiten. Aufgrund der kurzfristigen Lieferzeit hat kein SBK ein größeres Materiallager, d.h. er arbeitet ständig mit frischem Material. Die Batchnr. ist nur für den Hersteller wichtig, wenn er im Rahmen der Produkthaftung gefordert ist.

Ich sehe das genauso! Als SBK mit langjähriger Berufserfahrung habe ich alle meine Kunden(Brauereien, Hygieneartikelhersteller, Pharmaziehersteller) sicher durch die Audits gebracht. Teilweise sogar mit Belobigungen der Auditoren.
Wie siehts denn in der Realität aus? Was haben die Auditoren oder Beamten des Ordnungs- oder Hygieneamt für einen Beruf erlernt?
Ich habe zum größten Teil nur Köche, Metzger, Bäcker/Konditoren, bzw. Bürofachangestellte gehabt, die meine SBK-Meinung zu schätzen wußten und mich sogar um Rat fragten. Es ist ein Geben und Nehmen.
Das manche von denen auf einem recht hohen Ross sitzen, kennen wir SBK alle. Aber die habe ich recht schnell herunter geholt.

Auf eine gute Zusammenarbeit, Stefan
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