Hallo Michaela,
wenn ich alles richtig verstanden habe, geht es um Getränke, die Otto Normalverbraucher "Cocktail" nennen würde.
Nach meinen Recherchen würde ich sagen, es gelten die Branntweingesetze:
An erster Stelle §130 BranntwMonG (Branntweinmonopolgesetz). Die dort angesprochene 'Kombinierte Nomenklatur' kannst Du über das
Statistische Bundesamt erhalten. Dort sind unter der Position 2208 90 69 "andere alkoholhaltige Getränke in behältnissen <2L" aufgeführt.
Dann könnte auch noch das Alkopopgesetz (AlkopopStG) gelten, je nach genauem Alkoholgehalt.
Die Alkoholverordnung (AlkoV) regelt die in §184 BranntwMonG Abs. 2 und 3 erwähnten Begriffe "Alkoholmenge" und "Alkoholgehalt".
Für die Alkoholgehaltsbestimmung halte ich Alkoholometer unggeignet, weil diese nur für reine Alkolhol-Wasser-Mischungen zugelassen sind. In Cocktails sind andere Dichte-Verändernde Inhaltsstoffe, die die Messung verfälschen würden. Von daher müsste es wahrscheinlich die Destillation mit anschliessender Dichtemessung sein.
Genaue Informationen müsste Dir aber Dein zuständiges Zollamt sagen können, meine Ausführungen geben nur das wieder, was ich herausgelesen habe!!!
Ich würde mich freuen wenn Du mich und die anderen Leser über Deine Rechercheergebnisse informieren könntest, zumindest sofern Du das Zollamt dazu befragst oder "sichere" Informationen von anderer Stelle bekommst.
Gruß
Saftschubse