11.01.2007, 16:33
Hallo,
CNN hat das Thema unter "Belehrung gem. IFSG mit
Piktogrammen" ja schon einmal angesprochen und dort einen informativen Link eingestellt. Ich habe das Thema hier noch einmal aufgegriffen, um bei späteren Suchfunktionen es auch wieder zu finden.
Interessant fande ich den Beitrag zur Belehrung von Schülerinnen und
Schülern aus dem epidemiologischen Bulletin Nr. 23
Eine Aussage mit weitreichenden folgen?
Im IfSG steht im §43 Abs 4 ausdrücklich der Arbeitgeber hat Personen die eine .....zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren. Der Verfasser des Beitrages im epidemiologischen Bulletin merkt richtig an, dass die Schule nicht als Arbeitgeber gegenüber dem Schüler fungiert und folgert daraus, dass der Schüler keine
Wiederholungsbelehrung benötigt. Weiter unten wird dann jedoch aufgeführt, dass angestellte und beamtete Lehrer und sonstige Arbeitnehmer, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des §42 IfSG wahrnehmen, vom Arbeitgeber/Schulleitung wiederbelehrt werden müssen.
Abgesehen vom Wortspiel Arbeitgeber/Schulleitung wirft dies natürlich die
Frage auf, ob all diejenigen Personen, die eine Erstbelehrung vom Gesundheitsamt oder beauftragten Arzt gem. §43 (1) erhalten haben, aber kein Arbeitgeber haben (ich denke da an ehrenamtliche Helfer die beispielsweise in "Tafeln" mit Lebensmittel umgehen, oder die bei
Hilfsorganisationen im "Feldküchendienst" oder auch Küchendient oder bei der AWO als ehrenamtliche tätig sind), eine Wiederbelehrung benötigen.
Wie seht ihr das. Ist die Frage berechtigt ?
Gruß Drui
CNN hat das Thema unter "Belehrung gem. IFSG mit
Piktogrammen" ja schon einmal angesprochen und dort einen informativen Link eingestellt. Ich habe das Thema hier noch einmal aufgegriffen, um bei späteren Suchfunktionen es auch wieder zu finden.
Interessant fande ich den Beitrag zur Belehrung von Schülerinnen und
Schülern aus dem epidemiologischen Bulletin Nr. 23
Zitat:Bei Schülerinnen und Schülern, die belehrt werden müssen (z.B. in Berufsbildenden Schulen, hauswirtschaftsschulen), entfällt die Wiederbelehrung und Dokumentation nach §43 Abs. 4 und 5 IfSG, weil die Schule nicht als Arbeitgeber fungiert. Hingegen müssen angestellte und beamtete Lehrer und sonstige Arbeitnehmer, soweit sie Tätigkeiten des § 42 IfSG wahrnehmen, vom Arbeitgeber/Schulleitung wiederbelehrt werden.
Eine Aussage mit weitreichenden folgen?
Im IfSG steht im §43 Abs 4 ausdrücklich der Arbeitgeber hat Personen die eine .....zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren. Der Verfasser des Beitrages im epidemiologischen Bulletin merkt richtig an, dass die Schule nicht als Arbeitgeber gegenüber dem Schüler fungiert und folgert daraus, dass der Schüler keine
Wiederholungsbelehrung benötigt. Weiter unten wird dann jedoch aufgeführt, dass angestellte und beamtete Lehrer und sonstige Arbeitnehmer, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des §42 IfSG wahrnehmen, vom Arbeitgeber/Schulleitung wiederbelehrt werden müssen.
Abgesehen vom Wortspiel Arbeitgeber/Schulleitung wirft dies natürlich die
Frage auf, ob all diejenigen Personen, die eine Erstbelehrung vom Gesundheitsamt oder beauftragten Arzt gem. §43 (1) erhalten haben, aber kein Arbeitgeber haben (ich denke da an ehrenamtliche Helfer die beispielsweise in "Tafeln" mit Lebensmittel umgehen, oder die bei
Hilfsorganisationen im "Feldküchendienst" oder auch Küchendient oder bei der AWO als ehrenamtliche tätig sind), eine Wiederbelehrung benötigen.
Wie seht ihr das. Ist die Frage berechtigt ?
Gruß Drui