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FSSC 22000 - Info an die Zertrifzierungsstelle im Falle eines Rückrufs...
#2
Einen wunderschönen guten Abend,


Ich denke, Deine Frage lässt sich an und für sich einfach beantworten, doch wie immer steckt doch eigentlich der Teufel wieder im Detail. 
Annahme 1:
Du stellst bei einer Ware fest, die noch nicht ausgeliefert ist, dass die Lebensmittelsicherheit nicht gewährleistet ist. Muss die Zertifizierungsstelle informiert werden? Nein.
Annahme 2:
Du stellst bei der gleichen Ware fest, dass die gesetzlichen Regelungen nicht eingehalten sind. Musst Du die Zertifizierungsstelle informieren? Nein.
Annahme 3:
Du stellst fest, dass der CCP nicht eingehalten wurde, Ware steht in Auslieferungslager. Musst Du die Zertifizierungsstelle informieren? Nein.

In allen drei Fällen wird die Zertifizierungsstelle davon nicht informiert, weil keine Rücknahme/Rückruf eingeleitet wird. Demnach ist auch bei einer ausgelieferten Ware, bei denen die Entscheidung getroffen wurde, dass keine Rücknahme/Rückruf notwendig ist, die Zertifizierungsstelle nicht zu informieren. - Das war der einfache Teil.

Jetzt wird es aber schwieriger. Der Auditor im nächsten Überwachungsaudit möchte sehr wohl von Dir/Deinem Unternehmen wissen, wie die Entscheidung zu stande gekommen ist, dass Ware, die im ersten Fall zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht dem Lebensmittelrecht entsprach und im zweiten Fall - ACHTUNG - nicht verkehrsfähig ist, nicht vom Markt genommen wurde. Dies wird, insbesondere im zweiten Fall, sehr schwierig sein. Dafür darf er/sie dann aber sehr wohl eine Abweichung vergeben. Das Nicht-Beachten einer gesetzlichen Anforderung des Lebensmittelrecht würde im IFS, im BRC und bei FSSC mit dem Level "Major" bewertet werden.  Nur in der ISO 22.000 konnte man darüber diskutieren, ob eine Major-Bewertung gerechtfertigt ist, da Du ja geschrieben hast, dass die Lebensmittelsicherheit auch im ersten Beispiel nicht beeinflusst ist. Hier würde es mindestens zu einer Minor-Bewertung kommen.

Doch es hängt natürlich davon ab, wie die Entscheidung zu stande gekommen ist. 

Schwierig sind beide Beispiele im Hinblick auf die Informationspflicht. Im Artikel 8 (3) LMIV ist es Lebensmittelunternehmern, die nicht für die Kennzeichnung der Ware verantwortlich sind, untersagt, selbige in Verkehr zu bringen, wenn Sie nicht den gesetzlichen Kennzeichungsregelungen entspricht. Da in beiden Beispielen mindestens die Kennzeichnung nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würden, wäre zumindest eine Rücknahme der Produkte von den nachfolgenden Lebensmittelunternehmern nötig. Und diese wiederum wäre der Zertifizierungsstelle meldepflichtig.
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RE: FSSC 22000 - Info an die Zertrifzierungsstelle im Falle eines Rückrufs... - von laganon - 09.09.2017, 13:12

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