09.10.2016, 14:25
(30.09.2016, 11:18)Saftschubse schrieb: Hallo zusammen,
hat jemand Erfahrung???
Es geht um einen Minor im FSSC-Audit. Der mit dem Massnahmenplan eingereichte und akzeptierte Termin zur Behebung kann nur teilweise eingehalten werden.
Eine Datenbank wurde viel später zur Verfügung gestellt als geplant, die Dateneingabe für die Auswertung muss rückwirkend erfolgen. Ob das bis zum Audit geschafft wird ist fraglich. Allerdings haben wir auch keine Zwischenlösung z.B. in Excel gebaut, das könnte man uns vorhalten.
Wir gross seht ihr das Risiko, dass aus dem Minor ein Major wird wenn die Massnahme nicht ganz fertig ist, die Grundlage dazu aber steht?
LG
Saftschubse
Guten Morgen,
das nicht umsetzen einer Abweichung sollte eigentlich in keinem Standard zu einer Verschlechterung der bewertung führen. Auch bei FSSC-22.000 sind durch die Zertifizierungsgesellschaft die Abweichungen definiert. Stehen in der Rgel im bericht. Eine Major-Bewertung wird in der Regel vergeben, wenn die Abweichung einen Einfluss auf die Lebensmittelsicherheit hat. Da diese nicht der Fall ist, sonst hätte der Auditor im letzten Audit keine Minor-Bewertung gegeben, sollte sich dies auch nicht negativ auf die nächste Bewertung auswirken.
Wenn Korrekturmaßnahmen nicht umgesetzt werden, entstehen in der regel aber Abweichungen beim Thema "Umgang mit Korrekturmaßnahmen". Je nach "Ignoranz" des Unternehmens kann der Auditor hier einen systematischen Fehler, der auch zu einer Beeinflussung der Lebensmittelsicherheit führen kann, sehen und daher in diesem Bereich eine "Major-Bewertung" geben. Diese wird dann zusätzlich zur oben noch bestehenden "Minor-Bewertung" gegeben.
Da es aber immer passieren kann, dass Korrekturmaßnahmen nicht termingerecht umgesetzt werden können, würde ich folgendes Empfehlen.
a) dokumentieren, dass die Korrekturmaßnahme fristgerecht begonnen wurde. das heißt, dass der Startpunkt so sein sollte, dass zum Zeitpunkt des Startens auch davon auszugehen war, dass man es schafft.
b) Gründe dokumenntieren, warum die KM in der Terminierung nicht eingehalten werden konnte,
c) Bewertung, ob durch die Verzögerung zusätzliche Maßnahmen notwendig sind
d) neuen Termin setzen (vor dem Termin des Ablaufs der KM)
Wichtig. Sollte man festsellen, dass die KM so nicht umsetzbar ist, und die KM als solche ändern, muss eine erneute Freigabe durch den Auditor erfolgen.
Gerne Rückfragen.