23.05.2016, 14:06
Einen wunderschönen Nachmittag,
die Diskussion wirst Du an dieser Stelle nicht mit dem Auditor führen müssen, sondern mit dem Betriebsrat. Über die Schmuck-Problematik wird in den verschiedenen Lebensmittesicherheitsstandards und auch bei der Lebensmittelüberwachung oft und tiefgehend diskutiert. Der Hintergrund des "Schmuckverbots" ist, wie Du bereits richtig beschrieben hast, zum Einen in der Personalhygiene, zum Anderen im Arbeitsschutz zu sehen.
Personalhygiene:
Um eine gute Reduzierung von Mikroorganismen auf der Hautoberfläche sicherstellen zu können, ist es notwendig, die Hände an allen Stellen 20 bis 30 sec. gut einzuseifen (die Temperatur des Wassers, mit welchem die Seife abgespült wird, hat übrigens keinen Einfluss auf den Erfolg). Die Hautflächen unter dem Schmuck können nur schlecht geseift, und nicht durch Reiben (Einseifen) mechanisch bearbeitet werden. Dadurch ist eine Reinigung mit Schmuck schwierig. Auch wenn der Schmuck zum Waschen abgelegt und danach wieder angelegt wird, ist diies nicht ideal. Während der Arbeit transpiriert der Körper. Der Schmuck kann die Feuchtigkeit nicht abführen. Es entsteht unter dem Schmuck also eine ideale Umgebng für das wachstum von MO (warm und feucht). Dies ist für die Haut kein Problem, aber es können Kontaminationen, bspw. mit Staphylokokken. Insofern entspricht das Tragen von offenem Schmuck in der Produktion nicht der GHP (respektive VO (EG) 0852/2004 Kapitel VIII.
Info-Blatt Personalhygiene
Arbeitsschutz:
Wenn Eurer Sicherheitsbeauftragter ebenfalls sagt, muss ab, dann gehe ich davon aus, dass in der Gefährdungsanalyse für den Arbeitsplatz dies auch als Gefahr sieht. Insofern kann der Betriebsrat gar nicht anders als diesem zuzustimmen, da nach § 9 (3) ASiG die Fachkraft für Arbeitssicherheit mit seiner Zustimmung beauftragt wurde, sich um die Sicherheit der Mitarbeiter zu kümmern. Folgt der Betriebsrat daher nicht der Empfehlung der Fachkraft für Arbeitssicherheit kollidiert er mit § 80 (1) Strich 9: "Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: ... Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern."
Jetzt aber noch einmal kurz zum Betriebsrat. Für die Arbeit des Betriebsrats gilt das Betriebsverfassungsgesetz. In diesem sind unter den § 87 die Mitbestimmungsrechte und unter § 90 die Unterrichtungs- und Beratungsrechte geregelt. Hygiene am Arbeitsplatz fällt aus meiner Sicht unter "... die Planung von Arbeitsplätzen ..." § 90 Strich 4. Daher sind Regelungen hierzu nicht durch den Betriebsrat genehmigungspflichtig, der Betriebsrat hat eine beratende Funktion.
Gerne weitere Informationen in der Diskussion
die Diskussion wirst Du an dieser Stelle nicht mit dem Auditor führen müssen, sondern mit dem Betriebsrat. Über die Schmuck-Problematik wird in den verschiedenen Lebensmittesicherheitsstandards und auch bei der Lebensmittelüberwachung oft und tiefgehend diskutiert. Der Hintergrund des "Schmuckverbots" ist, wie Du bereits richtig beschrieben hast, zum Einen in der Personalhygiene, zum Anderen im Arbeitsschutz zu sehen.
Personalhygiene:
Um eine gute Reduzierung von Mikroorganismen auf der Hautoberfläche sicherstellen zu können, ist es notwendig, die Hände an allen Stellen 20 bis 30 sec. gut einzuseifen (die Temperatur des Wassers, mit welchem die Seife abgespült wird, hat übrigens keinen Einfluss auf den Erfolg). Die Hautflächen unter dem Schmuck können nur schlecht geseift, und nicht durch Reiben (Einseifen) mechanisch bearbeitet werden. Dadurch ist eine Reinigung mit Schmuck schwierig. Auch wenn der Schmuck zum Waschen abgelegt und danach wieder angelegt wird, ist diies nicht ideal. Während der Arbeit transpiriert der Körper. Der Schmuck kann die Feuchtigkeit nicht abführen. Es entsteht unter dem Schmuck also eine ideale Umgebng für das wachstum von MO (warm und feucht). Dies ist für die Haut kein Problem, aber es können Kontaminationen, bspw. mit Staphylokokken. Insofern entspricht das Tragen von offenem Schmuck in der Produktion nicht der GHP (respektive VO (EG) 0852/2004 Kapitel VIII.
Info-Blatt Personalhygiene
Arbeitsschutz:
Wenn Eurer Sicherheitsbeauftragter ebenfalls sagt, muss ab, dann gehe ich davon aus, dass in der Gefährdungsanalyse für den Arbeitsplatz dies auch als Gefahr sieht. Insofern kann der Betriebsrat gar nicht anders als diesem zuzustimmen, da nach § 9 (3) ASiG die Fachkraft für Arbeitssicherheit mit seiner Zustimmung beauftragt wurde, sich um die Sicherheit der Mitarbeiter zu kümmern. Folgt der Betriebsrat daher nicht der Empfehlung der Fachkraft für Arbeitssicherheit kollidiert er mit § 80 (1) Strich 9: "Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: ... Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern."
Jetzt aber noch einmal kurz zum Betriebsrat. Für die Arbeit des Betriebsrats gilt das Betriebsverfassungsgesetz. In diesem sind unter den § 87 die Mitbestimmungsrechte und unter § 90 die Unterrichtungs- und Beratungsrechte geregelt. Hygiene am Arbeitsplatz fällt aus meiner Sicht unter "... die Planung von Arbeitsplätzen ..." § 90 Strich 4. Daher sind Regelungen hierzu nicht durch den Betriebsrat genehmigungspflichtig, der Betriebsrat hat eine beratende Funktion.
Gerne weitere Informationen in der Diskussion