07.04.2012, 09:33
Den Systemgebern der verschiedenen Standards ist es wichtig, dass die Mitarbeiter die in den Schulungen vermittelten Schulungsinhalte anwenden und umsetzen können. Bestandteil eines jeden Audits sind daher auch die Interviews mit den Mitarbeitern im Betriebsrundgang zu den verschiedenen Themen, wie beispielsweise zum Infektionsschutzgesetz. Dabei ist es mir bisher aber eigentlich noch nie passiert, dass ein Mitarbeiter mit dem "Tätigkeitsverbot nach Infektionsschutzgesetz" nichts anfangen konnte oder mir nicht erläutern konnte, welche Informationspflicht er gegenüber dem Arbeitgeber hat. Im Gegenteil. Die meisten gehen sogar davon aus, dass sie ihrem Arbeitgeber sagen müssen, woran sie erkrankt sind.
Sollte mensch im Interview dennoch einen Mitarbeiter haben, der zu diesem Thema keine Aussage treffen kann, ist es natürlich Aufgabe des Auditors herauszufinden, worin die Ursache besteht. Fehlende Schulung oder fehlende Wrksamkeit der Schulung. Trotzdem stehe ich auf dem Standpunkt, dass nach Infektionsschutzgesetz der Arbeitgeber nur verpflichtet ist, seine Mitarbeiter über die Reglungen des Tätigkeitsverbots zu informieren, nicht, die Anwendbarkeit des Wissens zu prüfen. (siehe dazu Zitat IfSG)
"Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren."
Oft entsteht bei mir persönlich nach wie vor der Eindruck, dass die Schulung nach IfSG mit den Hygieneschulungen verwechselt wird.
Sollte mensch im Interview dennoch einen Mitarbeiter haben, der zu diesem Thema keine Aussage treffen kann, ist es natürlich Aufgabe des Auditors herauszufinden, worin die Ursache besteht. Fehlende Schulung oder fehlende Wrksamkeit der Schulung. Trotzdem stehe ich auf dem Standpunkt, dass nach Infektionsschutzgesetz der Arbeitgeber nur verpflichtet ist, seine Mitarbeiter über die Reglungen des Tätigkeitsverbots zu informieren, nicht, die Anwendbarkeit des Wissens zu prüfen. (siehe dazu Zitat IfSG)
"Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren."
Oft entsteht bei mir persönlich nach wie vor der Eindruck, dass die Schulung nach IfSG mit den Hygieneschulungen verwechselt wird.