10.03.2012, 10:49
Guten Morgen,
es gibt keine Reglungen, wer die Folgebelehrungen nach Infektionschutzgesetzt durchführen darf. Insbesondere, weil zwar meistens von der Schulung nach IfSG gesprochen wird, es sich dabei aber um eine Belehrung und nicht um eine Schulung handelt.
"Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren." § 43 IfSG
Insofern würde es ausreichen, wenn die Mitarbeiter den § 42 Abs. 1 alle zwei Jahre unterschreiben, da im Allgemeinen davon ausgegangen wird, dass mensch das, was mensch unterschreibt, auch liest.
In den anderen, vom Gesetzgeber geforderten Schulungen wird die Formulierung verwendet, dass der Lebensmittelunternehmer sicherzustellen hat, "... dass das ... Personal in Bezug auf ... geschult ist." EU-VO 0852/2004.
Auch hier sind keine Anforderungen auf die Qualitfikation des Schulenden zu finden. Wobei, und ich denke das ist der springende Punkt, eine schlechte Schulung nicht zu dem vom Gesetzgeber geforderten Ergebnis führen wird.
es gibt keine Reglungen, wer die Folgebelehrungen nach Infektionschutzgesetzt durchführen darf. Insbesondere, weil zwar meistens von der Schulung nach IfSG gesprochen wird, es sich dabei aber um eine Belehrung und nicht um eine Schulung handelt.
"Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren." § 43 IfSG
Insofern würde es ausreichen, wenn die Mitarbeiter den § 42 Abs. 1 alle zwei Jahre unterschreiben, da im Allgemeinen davon ausgegangen wird, dass mensch das, was mensch unterschreibt, auch liest.
In den anderen, vom Gesetzgeber geforderten Schulungen wird die Formulierung verwendet, dass der Lebensmittelunternehmer sicherzustellen hat, "... dass das ... Personal in Bezug auf ... geschult ist." EU-VO 0852/2004.
Auch hier sind keine Anforderungen auf die Qualitfikation des Schulenden zu finden. Wobei, und ich denke das ist der springende Punkt, eine schlechte Schulung nicht zu dem vom Gesetzgeber geforderten Ergebnis führen wird.