04.03.2012, 14:56
Hallo zusammen,
die Ordnungsbehörden hatten hier KEINEN Ermessensspielraum. Sie hätten die Öffentlichkeit informieren MÜSSEN.
LFGB § 40 Abs. 2
Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und Weise soll auch erfolgen wenn....
.... ein nicht gesundheitsschädliches aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblichen Mengen in den Verkehr gelangt......
Was brauchen die Behörden den noch um uns vor so einer Bäckerei zu schützen?
Mir wurde auf Nachfrage mitgeteilt, die Gesundheitsschädigung hätte nicht nachgewiesen werden können - braucht sie auch nicht EKELERREGEND reicht völlig aus.
Ich bin nur wirklich froh, dass die Bäckerinnen und Bäcker die ich kenne und mit denen ich täglich zu tun habe verantwortungsvoll in ihren Betrieben umgehen und dass sie wissen, dass Hygiene die Eintrittskarte zur Mitarbeit in Lebensmittelbetrieben darstellt.
Viele Grüße
Michael Bäuml
die Ordnungsbehörden hatten hier KEINEN Ermessensspielraum. Sie hätten die Öffentlichkeit informieren MÜSSEN.
LFGB § 40 Abs. 2
Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und Weise soll auch erfolgen wenn....
.... ein nicht gesundheitsschädliches aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblichen Mengen in den Verkehr gelangt......
Was brauchen die Behörden den noch um uns vor so einer Bäckerei zu schützen?
Mir wurde auf Nachfrage mitgeteilt, die Gesundheitsschädigung hätte nicht nachgewiesen werden können - braucht sie auch nicht EKELERREGEND reicht völlig aus.
Ich bin nur wirklich froh, dass die Bäckerinnen und Bäcker die ich kenne und mit denen ich täglich zu tun habe verantwortungsvoll in ihren Betrieben umgehen und dass sie wissen, dass Hygiene die Eintrittskarte zur Mitarbeit in Lebensmittelbetrieben darstellt.
Viele Grüße
Michael Bäuml