20.07.2011, 14:07
Ich würde Dir in diesem Moment beipflichten. Auch ich sehe die Kennzeichnung als "cholesterinfrei" nicht als unzulässig an. Die Begründung der Behörde in bezug auf die Kennzeichnungselemente im Anhang 1 ist korrekt, doch lässt die 1924/2006 den Ländern zusätzlichen Spielraum für weiter mögliche Deklarationen. Diese mussten bis 2008 eingereicht werden. Da die NKV 2009 aktualisiert wurde, gehe ich davon aus, dass die dortigen Reglungen zur ergänzend gelten.