23.03.2011, 06:14
Guten Morgen,
ich denke, die obere Antwort ist schon in die richtige Richtung gegangen. Es gibt kein vorgeschriebenes Alter für Konformitätsbestätigungen. Entscheidend ist die Gültigkeit. Das bedeutet aus meinen Erfahrungen heraus:
1.) Die Bezeichnung der Verpackungsmaterialien auf der Konformitätsbestätigung und den eventuell vorliegenden Testberichten zur Globalmigration darf sich nicht von der letzten Bezeichnung des Herstellers unterscheiden. Diese ist in der Spezifikation angegeben.
2.) Ganz wichtig ist, dass Du Dir den Inhalt der Konformitätserklärung ansiehst. Sie muss die für Dein Unternehmen richtigen Simulanzlebensmittel angeben, für Deinen verwendungszweck ausgestellt sein und auf die akteuelle Gesetzeslage verweisen
3.) Sie im letzten Abschnitt nach einer eventuellen Gültigkeitsdauer nach. Ich habe in letzter Zeit immer die Erfahrung gemacht, dass der Hersteller die Konformitätserklärung befristet hat. Zum Beispiel auf ein viertel Jahr oder die Gültigkeit an eine Lieferpause gekoppelt hat. (Gültig, solange das Unternehmen halbjährlich einkauft, oder ähnlich)
Sind all diese Dinge eingehalten, gibt das BLL die Letlinie heraus: "Die Bedarfsgegenständeverordnung sieht keine zeitliche Befristung der Konformitätserklärung vor; sie ist dann neu auszustellen, wenn sich die
Umstände ändern, d. h. bei wesentlichen Prozessänderungen, die sich auf die
Migration auswirken können, bei Änderung der Vorschriften oder sofern es neue Erkenntnisse der Wissenschaft gibt. ... Im bilateralen Kunden-Lieferantenverhältnis ist es grundsätzlich möglich eine abgegebene Konformitätserklärung zu befristen (z. B. 2 oder 3 Jahre) und so
eine regelmäßige Erneuerung des Dokuments und gegebenenfalls Validierung der Angaben vorzusehen" (Quelle: BLL Die
„ Konformitätserklärung“ für Lebensmittelbedarfsgegenstände gemäß Bedarfsgegenständeverordnung. 2009)
ich denke, die obere Antwort ist schon in die richtige Richtung gegangen. Es gibt kein vorgeschriebenes Alter für Konformitätsbestätigungen. Entscheidend ist die Gültigkeit. Das bedeutet aus meinen Erfahrungen heraus:
1.) Die Bezeichnung der Verpackungsmaterialien auf der Konformitätsbestätigung und den eventuell vorliegenden Testberichten zur Globalmigration darf sich nicht von der letzten Bezeichnung des Herstellers unterscheiden. Diese ist in der Spezifikation angegeben.
2.) Ganz wichtig ist, dass Du Dir den Inhalt der Konformitätserklärung ansiehst. Sie muss die für Dein Unternehmen richtigen Simulanzlebensmittel angeben, für Deinen verwendungszweck ausgestellt sein und auf die akteuelle Gesetzeslage verweisen
3.) Sie im letzten Abschnitt nach einer eventuellen Gültigkeitsdauer nach. Ich habe in letzter Zeit immer die Erfahrung gemacht, dass der Hersteller die Konformitätserklärung befristet hat. Zum Beispiel auf ein viertel Jahr oder die Gültigkeit an eine Lieferpause gekoppelt hat. (Gültig, solange das Unternehmen halbjährlich einkauft, oder ähnlich)
Sind all diese Dinge eingehalten, gibt das BLL die Letlinie heraus: "Die Bedarfsgegenständeverordnung sieht keine zeitliche Befristung der Konformitätserklärung vor; sie ist dann neu auszustellen, wenn sich die
Umstände ändern, d. h. bei wesentlichen Prozessänderungen, die sich auf die
Migration auswirken können, bei Änderung der Vorschriften oder sofern es neue Erkenntnisse der Wissenschaft gibt. ... Im bilateralen Kunden-Lieferantenverhältnis ist es grundsätzlich möglich eine abgegebene Konformitätserklärung zu befristen (z. B. 2 oder 3 Jahre) und so
eine regelmäßige Erneuerung des Dokuments und gegebenenfalls Validierung der Angaben vorzusehen" (Quelle: BLL Die
„ Konformitätserklärung“ für Lebensmittelbedarfsgegenstände gemäß Bedarfsgegenständeverordnung. 2009)