16.02.2011, 18:17
Hallo alle,
auch wenn das Thema "Wiederholungsbelehrung nach IfSG" schon vor einer Weile ins Forum gestellt worden ist, so möchte ich doch noch einmal darauf zurück kommen. So "provokant" ist die Sache nämlich gar nicht, denn manch ein Mitarbeiter weiß gar nicht, dass er eine Mitwirkungspflicht hat.
Diese gilt nicht nur für die praktische Umsetzung der Hygienevorschriften allgemein, sondern auch für den Besuch der notwendigen Schulungen. Er ist zwar nicht haftbar zu machen, wenn diese im Betrieb nicht durchgeführt werden, sollte sich aber auch nicht zurücklehnen und sagen, dass der Betrieb von sich aus ja nichts angeboten habe. Auch ist er in der Nachhol-Pflicht, wenn er eine Schulung z. B. durch Krankheit verpasst hat.
Das bedeutet, dass er - um sicher zu gehen - von sich aus auf eine erneute Schulung bestehen sollte. Es bleibt aber schwammig, denn sein Bemühen um aktuelle Schulung kann er im Zweifel nur nachweisen, wenn er den Betriebsrat oder andere Beschäftigte als Zeugen einschaltet. Und am Vorhandensein eines Betriebsrates hapert es ja meist...
Dem Mitarbeiter kann hier nur dann ein arbeitsrechtlicher Nachteil entstehen, wenn er absichtlich nicht an der Schulung teilnimmt. Verantwortlich ist in jedem Fall der Betrieb, denn auch bei fehlender LM-Kontrolle tritt er voll in die Haftung, wenn es zu Schadenersatzansprüchen kommt und er keinen Nachweis über erfolgte Schulungen anführen kann.
auch wenn das Thema "Wiederholungsbelehrung nach IfSG" schon vor einer Weile ins Forum gestellt worden ist, so möchte ich doch noch einmal darauf zurück kommen. So "provokant" ist die Sache nämlich gar nicht, denn manch ein Mitarbeiter weiß gar nicht, dass er eine Mitwirkungspflicht hat.
Diese gilt nicht nur für die praktische Umsetzung der Hygienevorschriften allgemein, sondern auch für den Besuch der notwendigen Schulungen. Er ist zwar nicht haftbar zu machen, wenn diese im Betrieb nicht durchgeführt werden, sollte sich aber auch nicht zurücklehnen und sagen, dass der Betrieb von sich aus ja nichts angeboten habe. Auch ist er in der Nachhol-Pflicht, wenn er eine Schulung z. B. durch Krankheit verpasst hat.
Das bedeutet, dass er - um sicher zu gehen - von sich aus auf eine erneute Schulung bestehen sollte. Es bleibt aber schwammig, denn sein Bemühen um aktuelle Schulung kann er im Zweifel nur nachweisen, wenn er den Betriebsrat oder andere Beschäftigte als Zeugen einschaltet. Und am Vorhandensein eines Betriebsrates hapert es ja meist...
Dem Mitarbeiter kann hier nur dann ein arbeitsrechtlicher Nachteil entstehen, wenn er absichtlich nicht an der Schulung teilnimmt. Verantwortlich ist in jedem Fall der Betrieb, denn auch bei fehlender LM-Kontrolle tritt er voll in die Haftung, wenn es zu Schadenersatzansprüchen kommt und er keinen Nachweis über erfolgte Schulungen anführen kann.