19.02.2009, 20:23
Hallo Zusammen,
ich denke, dass hier 2 unterschiedliche Sach- und Rechtsgebiete in den gleichen Topf geschmissen werden.
Die Vorschriften aus der 852 über Arbeitskleidung und erforderlichenfalls Schutzkleidung gelten „nur“ für die Personen die in Bereichen arbeiten in denen mit LM umgegangen wird.
Das es sich bei 852 um eine lebensmittel- bzw. lebensmittelhygienerechtliche Vorschrift für „Lebensmittelbetriebe“ handelt, kann die Anforderung an die persönliche Hygiene aus Kapitel VIII nicht auf betriebsfremde Personen übertragen werden.
Nicht desto trotz haben sich natürlich auch betriebsfremde Personen an hygienische Auflagen bzw. Vorgaben zu halten. Aber nicht, weil dies so in der 852 geregelt ist, die ja hier nicht greift, sondern weil es in der LMHV den Passus über nachteilige Beeinflussung von LM (§ 2 und 3) gibt.
Wenn also Handwerker oder andere Personen in einem „Bereich in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird“ (natürlich nur während des Umganges mit LM, also während zum Beispiel produziert wird) arbeiten (Ihren Beruf oder die beauftragte Tätigkeit ausführen), dann hat der „Lebensmittelunternehmer“ der den Handwerker beauftragt hat, dafür Sorge zu tragen, dass weder von ihm selbst, noch von seiner Tätigkeit, oder seiner Kleidung, oder seinem Werkzeug usw. eine solche nachteilige Beeinflussung ausgeht.
Oder anders herum: Wenn der „Handwerker“ nicht während der Produktion arbeitet, dann braucht es auch keine „besonderen“ Schutzmaßnahmen. Werden aber während des Umganges mit Lebensmitteln gleichzeitig auch „Handwerkerarbeiten“ ausgeführt, dann sind logischerweise auch entsprechende Sicherungs- und Schutzaspekte anzustellen.
Gleiches gilt natürlich auch für betriebseigenes Personal (wer immer das auch ist), dass aber nicht in den Bereichen, in denen mit LM umgegangen wird, arbeitet.
Auch hier wird 852 Kap. VIII nicht greifen. Wohl aber § 2 und 3 LMHV.
Im Grunde läuft es, wie so vieles andere auch, auf Gefahrenanalyse, Risikobewertung und Beherrschung der Situation hinaus.
Saftschubse hat das m. M nach völlig richtig erkannt.
Unterm Strich ändert sich zwar nichts in der Folge bzw. Auflage für alle „PERSONEN“ allerdings stellt es 2 unterschiedliche Rechtsfolgen dar.
Zum ersten, sind Verstöße gegen 852 Anhang II Kapitel VIII (persönliche Hygiene) nicht bußgeldbewährt (vergl. hierzu Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung). Eigentlich können solche Zuwiderhandlungen gar nicht, oder zumindest nicht „direkt“ geahndet werden.
Anders verhält es sich aber mit einem Verstoß gegen § 3 LMHV. Hier liegt definitiv eine Ordnungswidrigkeit (§ 10) vor, die gem. § 60 ff LFGB geahndet werden kann.
Aber wie hier schon gesagt wurde – Theorie und Praxis. Was für den Einen „selbstverständlich“ ist wird von einem Anderen „nicht verstanden“. Aber für Beide sollte es nicht „unverstanden“ bzw. mißverständlich sein.
Grüße,
Winghalm
ich denke, dass hier 2 unterschiedliche Sach- und Rechtsgebiete in den gleichen Topf geschmissen werden.
Die Vorschriften aus der 852 über Arbeitskleidung und erforderlichenfalls Schutzkleidung gelten „nur“ für die Personen die in Bereichen arbeiten in denen mit LM umgegangen wird.
Das es sich bei 852 um eine lebensmittel- bzw. lebensmittelhygienerechtliche Vorschrift für „Lebensmittelbetriebe“ handelt, kann die Anforderung an die persönliche Hygiene aus Kapitel VIII nicht auf betriebsfremde Personen übertragen werden.
Nicht desto trotz haben sich natürlich auch betriebsfremde Personen an hygienische Auflagen bzw. Vorgaben zu halten. Aber nicht, weil dies so in der 852 geregelt ist, die ja hier nicht greift, sondern weil es in der LMHV den Passus über nachteilige Beeinflussung von LM (§ 2 und 3) gibt.
Wenn also Handwerker oder andere Personen in einem „Bereich in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird“ (natürlich nur während des Umganges mit LM, also während zum Beispiel produziert wird) arbeiten (Ihren Beruf oder die beauftragte Tätigkeit ausführen), dann hat der „Lebensmittelunternehmer“ der den Handwerker beauftragt hat, dafür Sorge zu tragen, dass weder von ihm selbst, noch von seiner Tätigkeit, oder seiner Kleidung, oder seinem Werkzeug usw. eine solche nachteilige Beeinflussung ausgeht.
Oder anders herum: Wenn der „Handwerker“ nicht während der Produktion arbeitet, dann braucht es auch keine „besonderen“ Schutzmaßnahmen. Werden aber während des Umganges mit Lebensmitteln gleichzeitig auch „Handwerkerarbeiten“ ausgeführt, dann sind logischerweise auch entsprechende Sicherungs- und Schutzaspekte anzustellen.
Gleiches gilt natürlich auch für betriebseigenes Personal (wer immer das auch ist), dass aber nicht in den Bereichen, in denen mit LM umgegangen wird, arbeitet.
Auch hier wird 852 Kap. VIII nicht greifen. Wohl aber § 2 und 3 LMHV.
Im Grunde läuft es, wie so vieles andere auch, auf Gefahrenanalyse, Risikobewertung und Beherrschung der Situation hinaus.
Saftschubse hat das m. M nach völlig richtig erkannt.
Unterm Strich ändert sich zwar nichts in der Folge bzw. Auflage für alle „PERSONEN“ allerdings stellt es 2 unterschiedliche Rechtsfolgen dar.
Zum ersten, sind Verstöße gegen 852 Anhang II Kapitel VIII (persönliche Hygiene) nicht bußgeldbewährt (vergl. hierzu Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung). Eigentlich können solche Zuwiderhandlungen gar nicht, oder zumindest nicht „direkt“ geahndet werden.
Anders verhält es sich aber mit einem Verstoß gegen § 3 LMHV. Hier liegt definitiv eine Ordnungswidrigkeit (§ 10) vor, die gem. § 60 ff LFGB geahndet werden kann.
Aber wie hier schon gesagt wurde – Theorie und Praxis. Was für den Einen „selbstverständlich“ ist wird von einem Anderen „nicht verstanden“. Aber für Beide sollte es nicht „unverstanden“ bzw. mißverständlich sein.
Grüße,
Winghalm
Das wichtige Wissen, ist zu wissen, was wichtig ist (Andreas Tenzer *1954 - Deutscher Philosoph)