04.02.2009, 11:52
Hallo Zusammen,
grundsätzlich ergibt sich aus der VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel 1 Nr. 3 die Forderung nach einer Toilette für Betriebe in denen mit LM umgegangen wird.
Unabhängig von einzeln definierten LM oder dem tatsächlichen Umfang oder der Art der Speisen und deren Abgabe.
Es spielt also keine Rolle, ob es nur um SNACKS oder um komplexe Gerichte handelt.
Es ist auch belanglos, ob wenige oder viele Speisen verkauft, oder umgesetzt werden.
Das heißt also, TOILETTE(N) müssen vorhanden sein.
Die Forderung nach Toiletten für „Betriebsangehörige“ ist unabhängig von bau- und/oder gaststättenrechtlichen Belangen und Voraussetzungen.
Die Frage, ob „Personal“ auch die Gast-WC benutzen kann oder, ob es Toilette(n) sein müssen, deren Benutzung nur bzw. ausschließlich dem Personal vorbehalten sein muss, regelt die VO nicht.
Es ist auch nicht geregelt, ob das WC nur von Küchenpersonal benutzt werden darf, oder auch anderem beschäftigten Personal (z. B. Kellner) zur Verfügung stehen kann.
Das sich das Kapitel 1 auf die gesamte Betriebsstätte und nicht nur auf den Betriebsbereich Küche oder dergleichen bezieht, kann angenommen werden, dass die Toiletten auch anderem „Betriebspersonal“ (Kellner, Buchhaltung usw.) zur Verfügung stehen können.
Wenn man nun die Thematik erweitert, könnte man folgern, dass diese WC´s dann auch von Gästen benutzt werden dürften.
Diese Möglichkeit sollte aber mit dem Ziel und Zweck der 852 (vergleiche hierzu Erwägungsgründe) ausgeschlossen sein.
Bei der 852 handelt es sich um eine lebensmittelrechtliche Schutz- und Hygienevorschrift die „höchsten“ Hygienestandard gewährleisten soll.
Ich persönlich würde sogar noch etwas weiter gehen und sagen, dass diese Toiletten auch nur dem Personal das Umgang mit Lebensmitteln hat, zur Verfügung stehen dürfen.
Anderes Betriebspersonal (wie oben erwähnt: Kellner, Bedienung, Bürokräfte usw.) darf diese Toiletten nicht benutzen.
Aus Gründen der Kontamination, Übertragung, Einbringung usw. von Krankheiten, Keimen Bakterien usw. ist dies doch wohl notwendig und sollte soweit auch klar sein.
Unabhängig von unterschiedlichen Auslegungen und Auffassungen und natürlich auch meiner persönlichen Meinung über den eigentlichen Gesetzestext der 852, bleibt immer noch die Frage nach Gefahrenanalyse und Risikobewertung.
Wie sollte man -im Fall der Fälle- gegenüber der Lebensmittelüberwachungsbehörde die Einhaltung der LM-Hygiene, der existierenden Standards (bauliche und/oder technische Vorgaben für Toiletten) und somit die Gewährleistung der „Lebensmittelsicherheit“ nachweisen, wenn man nur eine oder mehrere „Gemeinschafts-Toiletten“ (Gäste, Personal) hat.
Mit keiner, auch noch so ausgefeilter Gefahrenanalyse und Risikobewertung (HACCP) wird es gelingen, die möglichen Risiken einer Kontamination abzufedern oder die Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer solchen Gefahr außer Acht lassen zu können.
Und eben genau auf diesen Punkt wird die Behörde früher oder später kommen.
Ich persönlich kann nur raten Gäste- und Personaltoiletten nicht zusammen zu legen und/oder zu benutzen.
Grüße
Winghalm
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grundsätzlich ergibt sich aus der VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel 1 Nr. 3 die Forderung nach einer Toilette für Betriebe in denen mit LM umgegangen wird.
Unabhängig von einzeln definierten LM oder dem tatsächlichen Umfang oder der Art der Speisen und deren Abgabe.
Es spielt also keine Rolle, ob es nur um SNACKS oder um komplexe Gerichte handelt.
Es ist auch belanglos, ob wenige oder viele Speisen verkauft, oder umgesetzt werden.
Das heißt also, TOILETTE(N) müssen vorhanden sein.
Die Forderung nach Toiletten für „Betriebsangehörige“ ist unabhängig von bau- und/oder gaststättenrechtlichen Belangen und Voraussetzungen.
Die Frage, ob „Personal“ auch die Gast-WC benutzen kann oder, ob es Toilette(n) sein müssen, deren Benutzung nur bzw. ausschließlich dem Personal vorbehalten sein muss, regelt die VO nicht.
Es ist auch nicht geregelt, ob das WC nur von Küchenpersonal benutzt werden darf, oder auch anderem beschäftigten Personal (z. B. Kellner) zur Verfügung stehen kann.
Das sich das Kapitel 1 auf die gesamte Betriebsstätte und nicht nur auf den Betriebsbereich Küche oder dergleichen bezieht, kann angenommen werden, dass die Toiletten auch anderem „Betriebspersonal“ (Kellner, Buchhaltung usw.) zur Verfügung stehen können.
Wenn man nun die Thematik erweitert, könnte man folgern, dass diese WC´s dann auch von Gästen benutzt werden dürften.
Diese Möglichkeit sollte aber mit dem Ziel und Zweck der 852 (vergleiche hierzu Erwägungsgründe) ausgeschlossen sein.
Bei der 852 handelt es sich um eine lebensmittelrechtliche Schutz- und Hygienevorschrift die „höchsten“ Hygienestandard gewährleisten soll.
Ich persönlich würde sogar noch etwas weiter gehen und sagen, dass diese Toiletten auch nur dem Personal das Umgang mit Lebensmitteln hat, zur Verfügung stehen dürfen.
Anderes Betriebspersonal (wie oben erwähnt: Kellner, Bedienung, Bürokräfte usw.) darf diese Toiletten nicht benutzen.
Aus Gründen der Kontamination, Übertragung, Einbringung usw. von Krankheiten, Keimen Bakterien usw. ist dies doch wohl notwendig und sollte soweit auch klar sein.
Unabhängig von unterschiedlichen Auslegungen und Auffassungen und natürlich auch meiner persönlichen Meinung über den eigentlichen Gesetzestext der 852, bleibt immer noch die Frage nach Gefahrenanalyse und Risikobewertung.
Wie sollte man -im Fall der Fälle- gegenüber der Lebensmittelüberwachungsbehörde die Einhaltung der LM-Hygiene, der existierenden Standards (bauliche und/oder technische Vorgaben für Toiletten) und somit die Gewährleistung der „Lebensmittelsicherheit“ nachweisen, wenn man nur eine oder mehrere „Gemeinschafts-Toiletten“ (Gäste, Personal) hat.
Mit keiner, auch noch so ausgefeilter Gefahrenanalyse und Risikobewertung (HACCP) wird es gelingen, die möglichen Risiken einer Kontamination abzufedern oder die Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer solchen Gefahr außer Acht lassen zu können.
Und eben genau auf diesen Punkt wird die Behörde früher oder später kommen.
Ich persönlich kann nur raten Gäste- und Personaltoiletten nicht zusammen zu legen und/oder zu benutzen.
Grüße
Winghalm
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Das wichtige Wissen, ist zu wissen, was wichtig ist (Andreas Tenzer *1954 - Deutscher Philosoph)