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Lebensmittelhygiene-Lebensmittelkontrolle-Schädlingsbefall
#1
Mal etwas zur Diskussion und euren Erfahrungen

ein zusammengefasster Bericht aus dem DPS 9/2008 von Dr. Steinbüchel, Amt für Verbraucherschutz, Düsseldorf

Art. 14 EU BasisVO: Lebensmittel, die nicht sicher sind dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie a) gesundheitsschädlich sind b) für den Verzehr durch Menschen ungeeignet.
§ 5 LFGB Die Gesundheitsschädlichkeit von LM kann verschiedene Ursachen haben wie z.B. Glas-, Metall- oder Holzsplitter, Schimmel, allergene Stoffe oder auch Salmonellen.
§11 ... für den menschlichen Verzehr nicht geeignet z.B. bei sensorischen Abweichungen, d.h. Aussehen, Geruch, Geschmack des LM, sodass der Konsument vom Kauf oder Verzehr Abstand nimmt.
Auch "ekelerregend" beschaffene LM sind für den menschl. Verzehr nicht geeignet.
Nichterkennbar verändert und ekelerregend beschaffen sind z.B. Lebensmittel, die in einem Raum gelagert werden, der durch Mäusekot verschmutzt ist.
Für die Beurteilung des ekelerregenden Zustandes ist es dabei völlig unerheblich, ob es einen Kontakt zwischen den Mäusen und dem LM gegeben hat, oder ob der Mäusekot auf oder neben dem LM festgestellt wurde.
Entscheidend ist allein die Tatsache, dass Mäusekot in einem Lagerraum festgestellt wurde, in dem sich offene LM befinden.
Was bedeutet der Nachweis von noch so geringen Mengen Mäusekot in einem Raum in dem LM hergestellt, verarbeitet, gelagert oder verkauft werden?
Antwort 1: es liegt ein Schädlingsbefall vor. Die Maßnahmen sind klar.
Antwort 2: es sind die Überreste eines bereits getilgten Schädlingsbefalls. Hier wird sich der Unternehmer fragen lassen müssen, warum sein Betrieb dann nicht grundgereinigt wurde. Denn das Vorhandensein von Mäusekot alleine ist schon als ekelerregend anzusehen.
Die Beweislast liegt eindeutig beim Unternehmer.
Somit ist es gerechtfertigt, dass bis zum endgültigen Nachweis, dass kein Mäusebefall vorliegt und der unzureichende Reinigungszustand beseitigt wurde, der Betrieb geschlossen bleibt.....
Wir gehen also davon aus, dass trotz Schädlingsbefalls LM in einem Betrieb oder in Räumen hergestellt, verarbeitet, gelagert oder verkauft werden. Dies stellt unserer Ansicht nach einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 11 Abs.1 Nr.1 LFGB dar und kann nach § 59 LFGB als Straftat geahndet werden.
....
Frühestens 72 Stunden nach Beginn der Bekämpfungsaktion, ..., nach schriftlicher Bestätigung des Schädlingsbekämpfers an das Amt wird ein Ortstermin vereinbart, bei dem geprüft wird, ob die Voraussetzungen zur Wiedereröffnung gegeben sind.

Meine Frage an alle zur Diskussion: wie seht ihr das? Habt ihr Erfahrungen? Eure Meinung.

Peter
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Nachrichten in diesem Thema
Lebensmittelhygiene-Lebensmittelkontrolle-Schädlingsbefall - von pglass - 24.09.2008, 14:10
[Kein Betreff] - von Michael Bäuml - 26.09.2008, 07:58

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