09.07.2008, 06:44
Lothar hat es bereits treffend beschrieben. Schwerpunkt liegt dabei auch auf dem Satz "bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können"
Saftschubse schrieb:
Mag sein, aber Schuppenflechte ist auch eine Hautkrankheit. Hier greift evtl. auch der Ekelparagraph. Auch der Gesetzgeber hat sich hier etwas schwer getan. Deshalb gehe ich bei dieser Problematik immer von einer Einzelfallentscheidung aus. Eine solche zu treffen geht meines Erachtens nicht ohne die ärztliche Vorstellung des Mitarbeiters, was im Übrigem sicherlich im Interesse aller Beteiligten ist.
Hier zur Verdeutlichung noch die entsprechenden Passagen aus dem Lebensmittelrecht.
Personen, die an einer Krankheit leiden, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, oder Träger einer solchen Krankheit sind, sowie Personen mit beispielsweise infizierten Wunden, Hautinfektionen oder -verletzungen oder Diarrhöe ist der Umgang mit Lebensmitteln und das Betreten von Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, generell verboten, wenn die Möglichkeit einer direkten oder indirekten Kontamination besteht. Betroffene Personen,die in einem Lebensmittelunternehmen beschäftigt sind und mit Lebensmitteln in
Berührung kommen können, haben dem Lebensmittelunternehmer Krankheiten und Symptome sowie, wenn möglich, deren Ursachen unverzüglich zu melden.
Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.
Definition
Nachteilige Beeinflussung: eine Ekel erregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase, Dämpfe, Rauch, Aerosole, tierische Schädlinge, menschliche und tierische Ausscheidungen sowie durch Abfälle, Abwässer, Reinigungsmittel, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Biozid-Produkte oder ungeeignete Behandlungs- und Zubereitungsverfahren.
Gruß
Jörg
Saftschubse schrieb:
Zitat:Schuppenflechte gehört nicht zu den ansteckenden oder über LM übertragbaren Krankheiten, sie ist eine Autoimmunkrankheit.
Mag sein, aber Schuppenflechte ist auch eine Hautkrankheit. Hier greift evtl. auch der Ekelparagraph. Auch der Gesetzgeber hat sich hier etwas schwer getan. Deshalb gehe ich bei dieser Problematik immer von einer Einzelfallentscheidung aus. Eine solche zu treffen geht meines Erachtens nicht ohne die ärztliche Vorstellung des Mitarbeiters, was im Übrigem sicherlich im Interesse aller Beteiligten ist.
Hier zur Verdeutlichung noch die entsprechenden Passagen aus dem Lebensmittelrecht.
Personen, die an einer Krankheit leiden, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, oder Träger einer solchen Krankheit sind, sowie Personen mit beispielsweise infizierten Wunden, Hautinfektionen oder -verletzungen oder Diarrhöe ist der Umgang mit Lebensmitteln und das Betreten von Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, generell verboten, wenn die Möglichkeit einer direkten oder indirekten Kontamination besteht. Betroffene Personen,die in einem Lebensmittelunternehmen beschäftigt sind und mit Lebensmitteln in
Berührung kommen können, haben dem Lebensmittelunternehmer Krankheiten und Symptome sowie, wenn möglich, deren Ursachen unverzüglich zu melden.
Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.
Definition
Nachteilige Beeinflussung: eine Ekel erregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase, Dämpfe, Rauch, Aerosole, tierische Schädlinge, menschliche und tierische Ausscheidungen sowie durch Abfälle, Abwässer, Reinigungsmittel, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Biozid-Produkte oder ungeeignete Behandlungs- und Zubereitungsverfahren.
Gruß
Jörg