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Arbeit mit Hautkrankheiten noch erlaubt?
#4
Hallo zusammen,

im IfsG unter dem § 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote steht:

-an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können------
----------dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden
a) beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder
b) in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zu Gemeinschaftsverpflegung.

Das bedeute die Person muss bei bestätigter Hautkrankheit durch einen Arzt zu Hause bleiben. Natürlich auch abhängig von der Tätigkeit!!!
Da die betreffende Person vor Arbeitsaufnahme die IfsG-Schulung ablegen und unterschreiben muss, sollte eine Bescheinigung vom Arzt eingeholt werden, ob diese Hautkrankheit für die Arbeit im Lebensmittelbereich ein Risiko ist oder nicht.

Oder habe ich da was falsch verstanden <!-- sIcon_question: --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_question.gif" alt="Icon_question:" title="Question" /><!-- sIcon_question: -->
Gruß Lothar
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[Kein Betreff] - von Saftschubse - 08.07.2008, 14:55
[Kein Betreff] - von Druidelix - 08.07.2008, 15:10
[Kein Betreff] - von Lothar - 08.07.2008, 17:20
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