11.06.2008, 12:01
Nach der derzeit gültigen Verordnung 852/2004 gilt Artikel 5 Absatz 1
Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte
(1) Die Lebensmittelunternehmer haben ein oder mehrere ständige Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten.
Vorschlag der Kommission:
Unbeschadet der übrigen Bestimmungen
dieser Verordnung gilt Absatz 1 nicht für
Unternehmen, die Kleinstunternehmen im
Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der
Kommission vom 6. Mai 2003 sind und
deren überwiegende Tätigkeit der
Direktverkauf von Lebensmitteln an
Endverbraucher ist.
Geänderter Text
Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung können
Lebensmittelunternehmer von der Bestimmung ausgenommen werden, ein
oder mehrere ständige Verfahren, die auf den HACCP- Grundsätzen beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten.
Dies gilt nur für Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 (mit besonderem Schwerpunkt auf
Kleinstunternehmen) und deren überwiegende Tätigkeit der Direktverkauf
von Lebensmitteln an Endverbraucher ist, und sofern die zuständige Behörde aufgrund einer regelmäßig durchgeführten Gefahrenanalyse die
Ansicht vertritt, dass entweder keine Gefahren bestehen, die vermieden,
ausgeschaltet oder auf ein akzeptables Maß reduziert werden müssen, oder dass ermittelte Gefahren durch die Umsetzung der allgemeinen und spezifischen Hygienevorschriften gemäß Artikel 4 Absätze 2 bis 6 hinreichend und regelmäßig kontrolliert werden.
Bei dem vor ihr verlangten Nachweis für die Erfüllung der Vorschriften gemäß Artikel 4 Absätze 2 bis 6 trägt die zuständige Behörde der Art und Größe des Lebensmittelunternehmens gebührend Rechnung.
+++
soweit zum Text.
Geht man jetzt davon aus, dass die geänderte Fassung verabschiedet wird, dann ändert sich nicht wirklich viel, denn Artikel 4 Absatz 2 bis 6 beschreibt ja u.a., dass die allgemeinen Hygienevorschriften gem. Anhang II der 852/2004 und weiterer Verordnungen einzuhalten sind.
(Könnt Ihr ja unter Lebensmittelrecht Sachstand Lebensmittelrecht nachlesen). Eine Erleichterung kann durch die Behörde evtl. im Zuge der Vereinfachung der Dokumentation herbeigeführt werden.
So habe ich das zumindest verstanden.
Gruß
Jörg
Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte
(1) Die Lebensmittelunternehmer haben ein oder mehrere ständige Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten.
Vorschlag der Kommission:
Unbeschadet der übrigen Bestimmungen
dieser Verordnung gilt Absatz 1 nicht für
Unternehmen, die Kleinstunternehmen im
Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der
Kommission vom 6. Mai 2003 sind und
deren überwiegende Tätigkeit der
Direktverkauf von Lebensmitteln an
Endverbraucher ist.
Geänderter Text
Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung können
Lebensmittelunternehmer von der Bestimmung ausgenommen werden, ein
oder mehrere ständige Verfahren, die auf den HACCP- Grundsätzen beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten.
Dies gilt nur für Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 (mit besonderem Schwerpunkt auf
Kleinstunternehmen) und deren überwiegende Tätigkeit der Direktverkauf
von Lebensmitteln an Endverbraucher ist, und sofern die zuständige Behörde aufgrund einer regelmäßig durchgeführten Gefahrenanalyse die
Ansicht vertritt, dass entweder keine Gefahren bestehen, die vermieden,
ausgeschaltet oder auf ein akzeptables Maß reduziert werden müssen, oder dass ermittelte Gefahren durch die Umsetzung der allgemeinen und spezifischen Hygienevorschriften gemäß Artikel 4 Absätze 2 bis 6 hinreichend und regelmäßig kontrolliert werden.
Bei dem vor ihr verlangten Nachweis für die Erfüllung der Vorschriften gemäß Artikel 4 Absätze 2 bis 6 trägt die zuständige Behörde der Art und Größe des Lebensmittelunternehmens gebührend Rechnung.
+++
soweit zum Text.
Geht man jetzt davon aus, dass die geänderte Fassung verabschiedet wird, dann ändert sich nicht wirklich viel, denn Artikel 4 Absatz 2 bis 6 beschreibt ja u.a., dass die allgemeinen Hygienevorschriften gem. Anhang II der 852/2004 und weiterer Verordnungen einzuhalten sind.
(Könnt Ihr ja unter Lebensmittelrecht Sachstand Lebensmittelrecht nachlesen). Eine Erleichterung kann durch die Behörde evtl. im Zuge der Vereinfachung der Dokumentation herbeigeführt werden.
So habe ich das zumindest verstanden.
Gruß
Jörg