08.02.2008, 21:17
Hallo Albion,
eigentlich hast Du Dir Deine Frage schon selbst beantwortet.
Du kennst die Gefahr [vergl. Artikel 3 Nr. 14 VO EG 178/2002] (Fremdteile, wie Steine und Metall in Sonnenblumenkernen)
Du kennst das Risiko [vergl. Artikel 3 Nr. 9 VO EG 178/2002] (hohe Wahrscheinlichkeit des Auftretens der genannten Gefahr, verbunden mit einer einhergehenden hohen Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung und
Du bist (zumindest in der EU) der „Erstinverkehrbringer“.
Demzufolge trifft Dich auch eine wesentlich gesteigerte Sorgfaltspflicht.
Deine durchgeführte Risikoanalyse ergibt also zweifelsfrei:
eine physikalische Gefahr
ein hohes Risiko und bei Nichtbeherrschung
eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für eine die Gesundheit beeinträchtigende Wirkung.
Bleibt noch zu klären, an welcher Stelle im Prozess die Gefahr beherrscht (also vermieden oder auf ein akzeptables Maß reduziert) werden kann?
Wenn Du die Ware ohne weitere Ver- oder Bearbeitung also in den Originalgebinden (Säcke) die Du selbst erhalten hast, in den Verkehr bringst und um „auf der relativ sicheren Seite zu sein“ in Produkt-, Warenbeschreibungen oder Spezifikationen auf die Gefahrenquelle und das Gefährdungspotenzial hinweist, liegt an dieser Stelle (Wareneingang beim Importeur) m.E. kein CCP vor, weil an einer anderen Stelle im Prozess (zum Beispiel: Kontrolle vor der Verarbeitung beim Bäcker usw.) die Gefahr gelenkt bzw. beherrscht werden kann.
Anders ist es, wenn Du die Ware Ver- oder Bearbeitest. Dann liegt der CCP klar bei Dir.
Sicherlich ist es in der Praxis so, dass ein Importeur und Großhändler nicht für alle Gefahren in allen LM mit denen er handelt, verantwortlich gemacht werden kann.
Wenn allerdings, wie in Deinem Fall, schon von vorne herein bekannt ist, dass Analysen und Untersuchungen im Abgangs- bzw. Herkunftsland nicht durchgeführt werden oder „unzureichend“ sind, trifft Dich die Eingangs angesprochene „gesteigerte Sorgfaltspflicht“. Von den Belangen und Konsequenzen nach ProdHaftG ganz abgesehen.
Um letztlich sicher zu sein, wäre es natürlich am besten, wenn Du bzw. Ihr in Eurer Firma entsprechende Schutz- oder Sicherungsmaßnahmen (Metalldetektoren, Ausblasen oder Siebung usw.) anwenden würdet.
Aber wahrscheinlich wird das nicht möglich sein (sonst hättest Du ja jetzt diese Problemstellung gar nicht erst).
Deswegen kann ich dir nur raten, dass Du Dich anderweitig (durch Produktbeschreibungen oder mit entsprechenden Hinweisen auf die Gefahr) absicherst.
Sicherlich klingt das alles sehr einfach. Trotzdem dürfte es mit entsprechender schriftlicher Argumentation und Dokumentation möglich sein, den "Zertifizierer" davon zu überzeugen, dass der zweifelsohne vorhandene CCP an einer anderen Stelle im Prozess sicher gelenkt und beherrscht werden kann.
Ich hoffe, dass ich dir ein wenig weiterhelfen konnte. Wäre schön wenn Du mich (bzw. uns alle hier im Forum) über Weiterungen auf dem laufenden halten würdest.
Winghalm
eigentlich hast Du Dir Deine Frage schon selbst beantwortet.
Du kennst die Gefahr [vergl. Artikel 3 Nr. 14 VO EG 178/2002] (Fremdteile, wie Steine und Metall in Sonnenblumenkernen)
Du kennst das Risiko [vergl. Artikel 3 Nr. 9 VO EG 178/2002] (hohe Wahrscheinlichkeit des Auftretens der genannten Gefahr, verbunden mit einer einhergehenden hohen Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung und
Du bist (zumindest in der EU) der „Erstinverkehrbringer“.
Demzufolge trifft Dich auch eine wesentlich gesteigerte Sorgfaltspflicht.
Deine durchgeführte Risikoanalyse ergibt also zweifelsfrei:
eine physikalische Gefahr
ein hohes Risiko und bei Nichtbeherrschung
eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für eine die Gesundheit beeinträchtigende Wirkung.
Bleibt noch zu klären, an welcher Stelle im Prozess die Gefahr beherrscht (also vermieden oder auf ein akzeptables Maß reduziert) werden kann?
Wenn Du die Ware ohne weitere Ver- oder Bearbeitung also in den Originalgebinden (Säcke) die Du selbst erhalten hast, in den Verkehr bringst und um „auf der relativ sicheren Seite zu sein“ in Produkt-, Warenbeschreibungen oder Spezifikationen auf die Gefahrenquelle und das Gefährdungspotenzial hinweist, liegt an dieser Stelle (Wareneingang beim Importeur) m.E. kein CCP vor, weil an einer anderen Stelle im Prozess (zum Beispiel: Kontrolle vor der Verarbeitung beim Bäcker usw.) die Gefahr gelenkt bzw. beherrscht werden kann.
Anders ist es, wenn Du die Ware Ver- oder Bearbeitest. Dann liegt der CCP klar bei Dir.
Sicherlich ist es in der Praxis so, dass ein Importeur und Großhändler nicht für alle Gefahren in allen LM mit denen er handelt, verantwortlich gemacht werden kann.
Wenn allerdings, wie in Deinem Fall, schon von vorne herein bekannt ist, dass Analysen und Untersuchungen im Abgangs- bzw. Herkunftsland nicht durchgeführt werden oder „unzureichend“ sind, trifft Dich die Eingangs angesprochene „gesteigerte Sorgfaltspflicht“. Von den Belangen und Konsequenzen nach ProdHaftG ganz abgesehen.
Um letztlich sicher zu sein, wäre es natürlich am besten, wenn Du bzw. Ihr in Eurer Firma entsprechende Schutz- oder Sicherungsmaßnahmen (Metalldetektoren, Ausblasen oder Siebung usw.) anwenden würdet.
Aber wahrscheinlich wird das nicht möglich sein (sonst hättest Du ja jetzt diese Problemstellung gar nicht erst).
Deswegen kann ich dir nur raten, dass Du Dich anderweitig (durch Produktbeschreibungen oder mit entsprechenden Hinweisen auf die Gefahr) absicherst.
Sicherlich klingt das alles sehr einfach. Trotzdem dürfte es mit entsprechender schriftlicher Argumentation und Dokumentation möglich sein, den "Zertifizierer" davon zu überzeugen, dass der zweifelsohne vorhandene CCP an einer anderen Stelle im Prozess sicher gelenkt und beherrscht werden kann.
Ich hoffe, dass ich dir ein wenig weiterhelfen konnte. Wäre schön wenn Du mich (bzw. uns alle hier im Forum) über Weiterungen auf dem laufenden halten würdest.
Winghalm
Das wichtige Wissen, ist zu wissen, was wichtig ist (Andreas Tenzer *1954 - Deutscher Philosoph)