18.09.2007, 10:23
Hallo Maxemer,
in der nächsten Ausgabe der von Dir angesprochenen Quelle wird dieses Problem weitergehend behandelt. Ich denke es ist legitim Dir und auch allen anderen Forumsbesuchern zur Benatwortung Deiner Frage schon mal einen kleinen Ausblick zu gewähren:
****
Grundsätzlich gilt die Forderung für den Nachweis von Fachkenntnissen für jeden Mitarbeiter im Betrieb. Allerdings ist in §4 Absatz 2 festgelegt, dass die Behörde vermuten kann, dass ein Mitarbeiter mit einem qualifizierten Berufsabschluss wie z.B. Koch, Metzger, Bäcker/Konditor, Fleischereifachverkäuferin, um nur einige zu nennen, aufgrund seiner Ausbildung für seinen Beruf über diese Fachkenntnisse verfügt.
Aber Vorsicht ! Erstens kann die Behörde dies auch anzweifeln, da sie bei einer „Vermutungsausnahme“ auch berechtigte Zweifel äußern könnte und zweitens gilt diese Ausnahme immer nur für den erlernten Beruf und damit zusammenhängende Tätigkeiten. Ein Konditor hat daher keine ausreichende Fachkenntnisse zur Behandlung von Fleisch und ein Metzger darf keine Sahnetorten machen !
Quelle:
„Hygiene in Großküchen kompakt“ Behrs Verlag
****
Also bezüglich der Schulung wird sich sicherlich noch einiges tun, auch werden die 10 Punkte in der Anlage sicherlich noch mit Inhalt befüllt werden.
Viele Grüße
Drui
in der nächsten Ausgabe der von Dir angesprochenen Quelle wird dieses Problem weitergehend behandelt. Ich denke es ist legitim Dir und auch allen anderen Forumsbesuchern zur Benatwortung Deiner Frage schon mal einen kleinen Ausblick zu gewähren:
****
Grundsätzlich gilt die Forderung für den Nachweis von Fachkenntnissen für jeden Mitarbeiter im Betrieb. Allerdings ist in §4 Absatz 2 festgelegt, dass die Behörde vermuten kann, dass ein Mitarbeiter mit einem qualifizierten Berufsabschluss wie z.B. Koch, Metzger, Bäcker/Konditor, Fleischereifachverkäuferin, um nur einige zu nennen, aufgrund seiner Ausbildung für seinen Beruf über diese Fachkenntnisse verfügt.
Aber Vorsicht ! Erstens kann die Behörde dies auch anzweifeln, da sie bei einer „Vermutungsausnahme“ auch berechtigte Zweifel äußern könnte und zweitens gilt diese Ausnahme immer nur für den erlernten Beruf und damit zusammenhängende Tätigkeiten. Ein Konditor hat daher keine ausreichende Fachkenntnisse zur Behandlung von Fleisch und ein Metzger darf keine Sahnetorten machen !
Quelle:
„Hygiene in Großküchen kompakt“ Behrs Verlag
****
Also bezüglich der Schulung wird sich sicherlich noch einiges tun, auch werden die 10 Punkte in der Anlage sicherlich noch mit Inhalt befüllt werden.
Viele Grüße
Drui