11.09.2007, 07:25
Zitat:Aber wie sieht es z. B damit aus:
Nach der Aufzählung in IfSG würden EIPRODUKTE dazu gehören. Also auch Nudeln die unter Verwendung von Eiern hergestellt werden! Hierin können sich Mikroorganismen nicht leicht vermehren.
Nur weil es gerade zum Thema Nudeln und Eiprodukte so passte:
LME Aktuell - Lebensmittel und Ernährung (10.09.2007)
Gericht: Gewerbeuntersagung wegen Verstößen gegen Lebensmittelhygiene rechtmäßig
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Neustadt (lme) - Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem
Eilverfahren entschieden, dass die mit sofortiger Wirkung
ausgesprochene Gewerbeuntersagung gegen einen Nudelhersteller aus der
Vorderpfalz offensichtlich rechtmäßig ist, weil dieser bei der
Produktion und beim Vertrieb seiner Waren schwerwiegend gegen
lebensmittelhygienische Schutzvorschriften verstoßen hat.
Bei Betriebskontrollen im Februar und im Juni/Juli 2007 wurden im
Produktions- und im Lagerbereich des Herstellers erhebliche
Verschmutzungen und Schädlingsbefall sowie eine den Warnwert deutlich
überschreitende Staphylokokken-Kontamination bei einer Charge
Teigwaren festgestellt. Außerdem gelangten nicht mehr verkehrsfähige
Eier in die Nudelproduktion. Das zuständige Ordnungsamt untersagte
deshalb Ende Juli 2007 ab sofort das Gewerbe. Um eine aufschiebende
Wirkung des Verbots zu erreichen, wandte sich der Betroffene mit einem
Eilantrag an das Verwaltungsgericht Neustadt.
Mit Beschluss vom 23. August 2007 lehnten die Richter diesen Antrag
ab: Aus den beschriebenen, nach ihrer Ansicht lebensmittelhygienisch
unhaltbaren Zuständen im Betrieb folge die Unzuverlässigkeit des
Gewerbetreibenden. Das Verbot seiner gewerblichen Betätigung in der
Lebensmittelbranche sei zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und
verhältnismäßig. Nachdem zuvor schon behördliche Reaktionen und
Anmahnungen der lebensmittelhygienischen Bestimmungen erfolglos
geblieben seien, sei nun die sofortige Gewerbeuntersagung zum
wirksamen Verbraucherschutz unerlässlich.
Gegen den Beschluss des Gerichts ist die Beschwerde an das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz innerhalb von zwei Wochen nach
Bekanntgabe zulässig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 23. August 2007
- 4 L 951/07.NW -
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Viele Grüße
Drui