10.09.2007, 10:32
Hallo Druidelix,
nach dem Wortlaut des § 4 LMHV „… die aufgrund einer Schulung“ ergibt sich zunächst keine ausdrückliche Verpflichtung diese Schulung zu wiederholen.
Allerdings darf angenommen, bzw. vermutet werden, dass der Gesetzgeber den Nachweis über die notwendigen und erreichten Fachkenntnisse (je nach Tätigkeit - zum jeweiligen Sachgebiet) in den Vordergrund stellt.
Das würde meiner Meinung nach bedeuten, dass Wiederholungsschulungen zunächst nicht erforderlich sind.
Wenn sich lebensmittelrechtliche Grundlagen, lebensmittelhygienische Grundsätze, oder entsprechende Leitlinien zur Lebensmittelhygiene ändern, bzw. neu gefasst werden, dann wird es allerdings erforderlich sein, diese „eine Schulung“ erneut durchzuführen.
Zu Deiner Frage, ob eine Person ohne „eine“ Schulung und somit ohne Nachweis über Fachkenntnisse ab dem 15. 08.2007 leichtverderbliche LM herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen darf?:
Ganz klar, NEIN – darf er nicht.
In der Praxis wird es doch wohl folgendermaßen aussehen:
Personen, die Umgang mit Lebensmitteln haben, werden i.d.R. auch entsprechend geschult, bzw. unterwiesen sein.
(852 = in Fragen der Lebensmittelhygiene)
Diese Schulungsinhalte (DIN 10514) decken sich doch mit der Anlage 1. Lediglich werden dort ergänzend noch Sachkenntnisse im LEBENSMITTELRECHT gefordert.
Wie Du schon gesagt hast, nach gesundem Menschenverstand, wird die fehlende Fachkunde zum Lebensmittelrecht nicht dazu führen können, für eine Person ein Tätigkeitsverbot auszusprechen, oder gar durchzusetzen.
Noch viel weniger wäre eine Gewerbeuntersagung möglich!!
Gehen wir also davon aus, dass betroffene Personen sich die fehlenden Fachkenntnisse zeitnah, spätestens jedoch zur Fälligkeit der nächsten jährlichen Wiederholung der Personalschulung nach 852 aneignen oder nachholen.
Klar wäre es deutlicher, wenn der Gesetzgeber eine solche „Übergangsfrist“ gleich mitgeliefert hätte.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass es zum Vollzug noch „Ländererlasse“ geben wird – zumindest nicht in absehbarer Zeit, denn eigentlich wollte man das GANZE ja entbürokratisieren – auch wenn es zunächst nicht so ausschaut.
Wie ich von meiner örtlichen LMÜ weiß, macht man sich dort keine Gedanken über Inhalte bzw. Auslegungen zur neuen LMHV und ich denke, dass auch andere LMÜ-Behörden nicht so schnell an die Sache rangehen.
Es besteht also aus meiner Sicht noch kein Anlass zur Eile und schon gleich gar nicht zur Panik.
Gesamt gesehen wird der Fachkreis hier schneller weitergehende Informationen und somit Lösungen haben, als die LMÜ-Behörden überhaupt von der neuen LMHV wissen. (= ein Lob über das im Forum herrschende hohe Niveau).
Zu guter letzt und damit sichergestellt ist, dass wir künftig auch vom GLEICHEN reden: Eier und Saucen sind doch keine leicht verderblichen LM. Oder sehe ich das falsch?
Grüße
winghalm
nach dem Wortlaut des § 4 LMHV „… die aufgrund einer Schulung“ ergibt sich zunächst keine ausdrückliche Verpflichtung diese Schulung zu wiederholen.
Allerdings darf angenommen, bzw. vermutet werden, dass der Gesetzgeber den Nachweis über die notwendigen und erreichten Fachkenntnisse (je nach Tätigkeit - zum jeweiligen Sachgebiet) in den Vordergrund stellt.
Das würde meiner Meinung nach bedeuten, dass Wiederholungsschulungen zunächst nicht erforderlich sind.
Wenn sich lebensmittelrechtliche Grundlagen, lebensmittelhygienische Grundsätze, oder entsprechende Leitlinien zur Lebensmittelhygiene ändern, bzw. neu gefasst werden, dann wird es allerdings erforderlich sein, diese „eine Schulung“ erneut durchzuführen.
Zu Deiner Frage, ob eine Person ohne „eine“ Schulung und somit ohne Nachweis über Fachkenntnisse ab dem 15. 08.2007 leichtverderbliche LM herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen darf?:
Ganz klar, NEIN – darf er nicht.
In der Praxis wird es doch wohl folgendermaßen aussehen:
Personen, die Umgang mit Lebensmitteln haben, werden i.d.R. auch entsprechend geschult, bzw. unterwiesen sein.
(852 = in Fragen der Lebensmittelhygiene)
Diese Schulungsinhalte (DIN 10514) decken sich doch mit der Anlage 1. Lediglich werden dort ergänzend noch Sachkenntnisse im LEBENSMITTELRECHT gefordert.
Wie Du schon gesagt hast, nach gesundem Menschenverstand, wird die fehlende Fachkunde zum Lebensmittelrecht nicht dazu führen können, für eine Person ein Tätigkeitsverbot auszusprechen, oder gar durchzusetzen.
Noch viel weniger wäre eine Gewerbeuntersagung möglich!!
Gehen wir also davon aus, dass betroffene Personen sich die fehlenden Fachkenntnisse zeitnah, spätestens jedoch zur Fälligkeit der nächsten jährlichen Wiederholung der Personalschulung nach 852 aneignen oder nachholen.
Klar wäre es deutlicher, wenn der Gesetzgeber eine solche „Übergangsfrist“ gleich mitgeliefert hätte.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass es zum Vollzug noch „Ländererlasse“ geben wird – zumindest nicht in absehbarer Zeit, denn eigentlich wollte man das GANZE ja entbürokratisieren – auch wenn es zunächst nicht so ausschaut.
Wie ich von meiner örtlichen LMÜ weiß, macht man sich dort keine Gedanken über Inhalte bzw. Auslegungen zur neuen LMHV und ich denke, dass auch andere LMÜ-Behörden nicht so schnell an die Sache rangehen.
Es besteht also aus meiner Sicht noch kein Anlass zur Eile und schon gleich gar nicht zur Panik.
Gesamt gesehen wird der Fachkreis hier schneller weitergehende Informationen und somit Lösungen haben, als die LMÜ-Behörden überhaupt von der neuen LMHV wissen. (= ein Lob über das im Forum herrschende hohe Niveau).
Zu guter letzt und damit sichergestellt ist, dass wir künftig auch vom GLEICHEN reden: Eier und Saucen sind doch keine leicht verderblichen LM. Oder sehe ich das falsch?
Grüße
winghalm
Das wichtige Wissen, ist zu wissen, was wichtig ist (Andreas Tenzer *1954 - Deutscher Philosoph)