07.09.2007, 11:02
Hallo Leute,
vielleicht kann ich etwas Licht in den dunklen §-Dschungel bringen:
In § 4 der LMHV wird gefordert, dass leicht verderbliche Lebensmittel nur von Personen hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht werden dürfen, die auf Grund einer Schulung nach Anhang II Kapitel XII Nr. 1 der 852/2004 über entsprechende Fachkenntnisse (siehe hierzu Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Satz 1 LMHV) verfügen.
Abs. 2 räumt ein, das vermutet werden kann, dass wissenschaftlich ausgebildete Personen, oder Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung die für ihre Tätigkeit erforderliche Schulung in Fragen der Lebensmittelhygiene nach der 852/2004 erfahren haben und deswegen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
Nun, was bedeutet dies in der Praxis:
1. Alle Betriebsangestellten, die mit LM umgehen sind (nach wie vor) auf ihr richtiges Handeln und Verhalten hin, zu überwachen. [852/2004]
2. Alle Betriebsangestellten, die mit LM umgehen sind (nach wie vor) im Bezug auf ihre Tätigkeit im Betrieb, zu unterweisen und/oder zu schulen. [852/2004]
Anmerkung: Bislang haben sich diese Schulungen (meistens jedenfalls) inhaltlich an die DIN 10514 gehalten, was ja auch richtig war und immer noch ist.
3. Nunmehr werden zusätzlich, bzw. ergänzend zu den Anforderungen der 852/2004 von Personen, die leicht verderbliche LM behandeln, explicit Fachkenntnisse lt. der Anlage 1 LMHV verlangt, die auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen sind.
4. Die Fachkenntniss-Anforderungen sind, im Gegensatz zur DIN 10514, rechtlich verbindlich.
5. Wenngleich sich auch die geforderten Fachkenntnisse aus der Anlage 1 zu § 4 LMHV, mit den wesentlichen Schulungsinhalten nach DIN 10514 decken, so besteht weiterhin die Verpflichtung für den Lebensmittelunternehmer seine Beschäftigten die Umgang mit Lebensmitteln haben, entsprechend zu schulen.
6. Bei Personen, die wissenschaftlich ausgebildet sind, oder die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, kann sich diese Schulung auf die „allgemeinen betrieblichen Besonder-, bzw. Einzelheiten“ wie zum Beispiel Havarieplan, Krisenmanagement, Reinigung, Desinfektion, usw.) beschränken, da die betriebsübergreifenden Fachkenntnisse in der Lebensmittelhygiene ja bereits aufgrund der „Berufsausbildung“ vorhanden sind, bzw. sein müssten.
7. Nicht desto trotz kann natürlich auch für die unter 6. genannten Personen eine „komplette“ Schulung erforderlich werden, nämlich spätestens dann, wenn sich lebensmittel-, oder lebensmittelhygienerechtliche Bestimmungen geändert haben, die in der Ausbildung der Personen nicht oder noch nicht gegenständlich waren.
8. Mit den Arbeitgeberbelehrungen nach den Bestimmungen des § 43 Abs. 4 IfSG hat weder die Schulung nach § 4 LMHV, noch die Schulung nach 852/2004 zu tun.
D.h., die AG-Belehrung ist immer erforderlich. Also bei jeder Neueinstellung und im weiteren Verlauf mindestens einmal jährlich.
Abschließend darf ich euch vielleicht noch mitteilen, dass es immer besser ist, das gesamte Personal (Personen und Beschäftigte) in der gleichen Art und Weise zu unterweisen und/oder zu schulen, als es nach div. Gruppierungen (ausgebildetes, fachfremdes Personal, Minder-, oder Unqualifizierte) aufzuteilen.
Praktisch kann Zeit und Aufwand (Schulungsunterlagen, Teilnehmerverzeichnisse) gespart werden - und das Gesamtpersonal bleibt eine „Einheit“ bzw. ein Team.
Noch eine kleine Anmerkung: Verlasst euch nicht zu sehr auf Auslegungen und Aussagen der Überwachungsbehörde zu diesem Thema, es sei denn, euch liegt etwas „schriftliches“ vor. Im Fall der Fälle, müsst ihr, bzw. der LM-Unternehmer dafür gerade stehen, dass die „personenbezogenen“ Voraussetzungen für sichere Lebensmittel eingehalten und erfüllt waren.
Have a nice day
winghalm
vielleicht kann ich etwas Licht in den dunklen §-Dschungel bringen:
In § 4 der LMHV wird gefordert, dass leicht verderbliche Lebensmittel nur von Personen hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht werden dürfen, die auf Grund einer Schulung nach Anhang II Kapitel XII Nr. 1 der 852/2004 über entsprechende Fachkenntnisse (siehe hierzu Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Satz 1 LMHV) verfügen.
Abs. 2 räumt ein, das vermutet werden kann, dass wissenschaftlich ausgebildete Personen, oder Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung die für ihre Tätigkeit erforderliche Schulung in Fragen der Lebensmittelhygiene nach der 852/2004 erfahren haben und deswegen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
Nun, was bedeutet dies in der Praxis:
1. Alle Betriebsangestellten, die mit LM umgehen sind (nach wie vor) auf ihr richtiges Handeln und Verhalten hin, zu überwachen. [852/2004]
2. Alle Betriebsangestellten, die mit LM umgehen sind (nach wie vor) im Bezug auf ihre Tätigkeit im Betrieb, zu unterweisen und/oder zu schulen. [852/2004]
Anmerkung: Bislang haben sich diese Schulungen (meistens jedenfalls) inhaltlich an die DIN 10514 gehalten, was ja auch richtig war und immer noch ist.
3. Nunmehr werden zusätzlich, bzw. ergänzend zu den Anforderungen der 852/2004 von Personen, die leicht verderbliche LM behandeln, explicit Fachkenntnisse lt. der Anlage 1 LMHV verlangt, die auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen sind.
4. Die Fachkenntniss-Anforderungen sind, im Gegensatz zur DIN 10514, rechtlich verbindlich.
5. Wenngleich sich auch die geforderten Fachkenntnisse aus der Anlage 1 zu § 4 LMHV, mit den wesentlichen Schulungsinhalten nach DIN 10514 decken, so besteht weiterhin die Verpflichtung für den Lebensmittelunternehmer seine Beschäftigten die Umgang mit Lebensmitteln haben, entsprechend zu schulen.
6. Bei Personen, die wissenschaftlich ausgebildet sind, oder die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, kann sich diese Schulung auf die „allgemeinen betrieblichen Besonder-, bzw. Einzelheiten“ wie zum Beispiel Havarieplan, Krisenmanagement, Reinigung, Desinfektion, usw.) beschränken, da die betriebsübergreifenden Fachkenntnisse in der Lebensmittelhygiene ja bereits aufgrund der „Berufsausbildung“ vorhanden sind, bzw. sein müssten.
7. Nicht desto trotz kann natürlich auch für die unter 6. genannten Personen eine „komplette“ Schulung erforderlich werden, nämlich spätestens dann, wenn sich lebensmittel-, oder lebensmittelhygienerechtliche Bestimmungen geändert haben, die in der Ausbildung der Personen nicht oder noch nicht gegenständlich waren.
8. Mit den Arbeitgeberbelehrungen nach den Bestimmungen des § 43 Abs. 4 IfSG hat weder die Schulung nach § 4 LMHV, noch die Schulung nach 852/2004 zu tun.
D.h., die AG-Belehrung ist immer erforderlich. Also bei jeder Neueinstellung und im weiteren Verlauf mindestens einmal jährlich.
Abschließend darf ich euch vielleicht noch mitteilen, dass es immer besser ist, das gesamte Personal (Personen und Beschäftigte) in der gleichen Art und Weise zu unterweisen und/oder zu schulen, als es nach div. Gruppierungen (ausgebildetes, fachfremdes Personal, Minder-, oder Unqualifizierte) aufzuteilen.
Praktisch kann Zeit und Aufwand (Schulungsunterlagen, Teilnehmerverzeichnisse) gespart werden - und das Gesamtpersonal bleibt eine „Einheit“ bzw. ein Team.
Noch eine kleine Anmerkung: Verlasst euch nicht zu sehr auf Auslegungen und Aussagen der Überwachungsbehörde zu diesem Thema, es sei denn, euch liegt etwas „schriftliches“ vor. Im Fall der Fälle, müsst ihr, bzw. der LM-Unternehmer dafür gerade stehen, dass die „personenbezogenen“ Voraussetzungen für sichere Lebensmittel eingehalten und erfüllt waren.
Have a nice day
winghalm
Das wichtige Wissen, ist zu wissen, was wichtig ist (Andreas Tenzer *1954 - Deutscher Philosoph)