06.09.2007, 04:28
Hallo Roswi,
mit dem §4 Schulung wollte der Gesetzgeber es in erster Linie vermutlich verhindern, dass jeder der eine Belehrung nach IfSG besitzt und ein polizeiliches Führungszeugniss hat, eine Gastronomische Einrichtung mit leicht verdeblichen Lebensmittel-Komponenten eröffnet, ohne fachliche Informationen über die Zusammensetzung von Lebensmitteln besitzt.
Auch hat das, in Sachen leicht verderbliche Lebensmittel "unkundige Personal" oftmals keine Kenntnis über die in Anlage 1 zu §4 Abs. 1 Satz 1 geforderten Lehrinhalte. Hingegen kann man bei Personal welches einen Beruf im Bereich von Lebensmitteln erlernt hat, vermuten, dass diese Kenntnisse vorhanden sind.
Daraus abzuleiten, dass die Erstbelehrung nach IfSG und auch die jährliche Wiederholungsbelehrung durch den Arbeitgeber wegfallen würde, ist aus meiner Sicht eine Fehlinterpretation und schlichtweg unzutreffend.
Diese Belehrungen und Wiederholungsschulungen sind weiterhin durchzuführen.
Ich denke mal, dass viele so denken und bin mir auch sicher, dass es bald Kommentare zu der DVO geben wird, wo dies beschrieben ist.
Fazit: Für in "Lebensmittelberufen" ausgebildetes Personal ändert sich diesbezüglich nichts, für "lebensmittelunkundiges", nicht vorbelastetes Personal ist die Schulung nach §4 erforderlich.
Leider hat sich der Gesetzgeber nicht darüber ausgelassen, ob es sich über eine einmalige Schulung handelt in der diese Kenntnisse vermittelt werden müssen und wer sie vermitteln darf. Darüber wird sicherlich wieder heftigst diskutiert.
Mich würde auch interessieren, wie die Lebensmittelüberwachung diesbezüglich umgeht. Es muss Meineserachtens eine Übergangsfrist geben, denn sonst müssten ja jetzt so einige Bereiche schnellstmöglich eine Schulung machen oder aber das Handtuch werfen.
Viele Grüße
Jörg
mit dem §4 Schulung wollte der Gesetzgeber es in erster Linie vermutlich verhindern, dass jeder der eine Belehrung nach IfSG besitzt und ein polizeiliches Führungszeugniss hat, eine Gastronomische Einrichtung mit leicht verdeblichen Lebensmittel-Komponenten eröffnet, ohne fachliche Informationen über die Zusammensetzung von Lebensmitteln besitzt.
Auch hat das, in Sachen leicht verderbliche Lebensmittel "unkundige Personal" oftmals keine Kenntnis über die in Anlage 1 zu §4 Abs. 1 Satz 1 geforderten Lehrinhalte. Hingegen kann man bei Personal welches einen Beruf im Bereich von Lebensmitteln erlernt hat, vermuten, dass diese Kenntnisse vorhanden sind.
Daraus abzuleiten, dass die Erstbelehrung nach IfSG und auch die jährliche Wiederholungsbelehrung durch den Arbeitgeber wegfallen würde, ist aus meiner Sicht eine Fehlinterpretation und schlichtweg unzutreffend.
Diese Belehrungen und Wiederholungsschulungen sind weiterhin durchzuführen.
Ich denke mal, dass viele so denken und bin mir auch sicher, dass es bald Kommentare zu der DVO geben wird, wo dies beschrieben ist.
Fazit: Für in "Lebensmittelberufen" ausgebildetes Personal ändert sich diesbezüglich nichts, für "lebensmittelunkundiges", nicht vorbelastetes Personal ist die Schulung nach §4 erforderlich.
Leider hat sich der Gesetzgeber nicht darüber ausgelassen, ob es sich über eine einmalige Schulung handelt in der diese Kenntnisse vermittelt werden müssen und wer sie vermitteln darf. Darüber wird sicherlich wieder heftigst diskutiert.
Mich würde auch interessieren, wie die Lebensmittelüberwachung diesbezüglich umgeht. Es muss Meineserachtens eine Übergangsfrist geben, denn sonst müssten ja jetzt so einige Bereiche schnellstmöglich eine Schulung machen oder aber das Handtuch werfen.
Viele Grüße
Jörg