16.08.2007, 17:29
Zitat:Dabei ist mir aber aufgefallen, dass nach Anlage 5, Kap. II, Nr. 3.3 die in der HFlV §4 (2) noch gestatteten -15°C beim Be- und Entladen wohl nicht mehr toleriert werden?! Habe ich das richtig interpretiert?
In der Anlage 5 kap II Nr. 3.3 der DVO steht:
Hackfleisch oder Fleischzubereitungen, die nicht am Ort der Herstellung an den Endverbraucher abgegeben werden, müssen unmittelbar nach der Herstellung umhüllt oder verpackt werden und auf eine Kerntemperatur von nicht mehr als ...
...+2C im Falle von Hackfleisch und +4C im Falle von Fleischzubereitungen gekühlt oder
... - 18 C oder darunter gefroren werden. Die Temperaturen nach Satz 1 müssen auch bei der Lagerung und Beförderung eingehalten werden.
Hast Du daraus entnommen, dass es keine Toleranz mehr gibt?
In Kapitel VII der DVO findest Du folgendes:
Abweichende Temperaturanforderungen
unbeschadet der in Kapitel ...., müssen die in Kapitel ..., 3.3 geregelten Temperaturanforderungen von Lebensmittelunternehmern nicht angewendet werden, die eine nach Artikel 8 der VO 852/2004 ausgearbeitete, die Kühlung von Lebensmitteln im Einzelhandel betreffende Leitlinie für eine gute Hygienepraxis anwenden und dies Dokumentieren.
Richtig ist das in § 1 Begriffsbestimmungen der TLMV (Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel) im Absatz (3) noch steht: Die Vorschriften der Hackfleisch Verordnung bleiben unberührt.
Dies wird sicherlich bald redaktionell geändert. Ich denke aber das der §2 Absatz (4) der TLMV weiterhin seine Gültigkeit behält und sehe darin nicht unbedingt ein Widerspruch.
Werde mich zur Sicherheit aber mal schlau machen <!-- s --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_biggrin.gif" alt="" title="Very Happy" /><!-- s -->