07.05.2007, 19:40
Am Thema seht Ihr schon die Provokation meines Beitrages.
Folgende Situation:
Eine Küchenkraft erhält eine Erstbelehrung nach IfSG vom Gesundheitsamt oder beauftragten Arzt...
Der Arbeitgeber führt keine jährlichen Wiederholungsschulungen durch. Die Küchenkraft wechselt nach 4 Jahren die Arbeitsstelle.
Frage: Ist die Grundbelehrung noch gültig?
Antwort: Natürlich ist sie dies, denn der Arbeitnehmer kann ja nichts dafür, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Wiederholungsschulung nicht nachgekommen ist. Also ist die einmalige und erstmalige Belehrung durch das Gesundheitsamt weiterhin gültig und die Küchenkraft darf weiter arbeiten.
Frage: Wozu dann die Wiederholungsschulung dokumentieren <!-- s --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_biggrin.gif" alt="" title="Very Happy" /><!-- s --> .
Was sagt Ihr zu meiner provokanten These ?
Folgende Situation:
Eine Küchenkraft erhält eine Erstbelehrung nach IfSG vom Gesundheitsamt oder beauftragten Arzt...
Der Arbeitgeber führt keine jährlichen Wiederholungsschulungen durch. Die Küchenkraft wechselt nach 4 Jahren die Arbeitsstelle.
Frage: Ist die Grundbelehrung noch gültig?
Antwort: Natürlich ist sie dies, denn der Arbeitnehmer kann ja nichts dafür, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Wiederholungsschulung nicht nachgekommen ist. Also ist die einmalige und erstmalige Belehrung durch das Gesundheitsamt weiterhin gültig und die Küchenkraft darf weiter arbeiten.
Frage: Wozu dann die Wiederholungsschulung dokumentieren <!-- s --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_biggrin.gif" alt="" title="Very Happy" /><!-- s --> .
Was sagt Ihr zu meiner provokanten These ?