09.10.2006, 11:37
In VO EG 852/2004 steht in Anhang II, KAPITEL VI:
LEBENSMITTELABFÄLLE
1.
...
2. Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle sind in
verschließbaren Behältern zu lagern, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können der
zuständigen Behörde gegenüber nachweisen, dass andere Behälterarten oder andere
Entsorgungssysteme
geeignet sind. Diese Behälter müssen angemessen gebaut sein,
einwandfrei instand gehalten sowie leicht zu reinigen und erforderlichenfalls leicht zu
desinfizieren sein.
3. Es sind geeignete Vorkehrungen für die Lagerung und Entsorgung
von Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen und anderen Abfällen zu treffen.
Abfallsammelräume müssen so konzipiert und geführt werden, dass sie sauber und
erforderlichenfalls frei von Tieren und Schädlingen gehalten werden können.
4. Alle
Abfälle sind nach geltendem Gemeinschaftsrecht hygienisch einwandfrei und umweltfreundlich
zu entsorgen und dürfen Lebensmittel weder direkt noch indirekt kontaminieren.
Wobei
besonders 3. dich interessieren dürfte. Ich denke, das dieser Satz impliziert, dass die
Entsorgung getrennt erfolgen muss.
Irgendwo gibt es auch noch ir Formulierung, dass
"Mengen von LM-Abfall, die über das haushaltsüblich Maß hinaus gehen" entsprechend entsorgt
werden müssen. Da weiß ich aber nicht wo das steht.
Gruß
Cat
LEBENSMITTELABFÄLLE
1.
...
2. Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle sind in
verschließbaren Behältern zu lagern, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können der
zuständigen Behörde gegenüber nachweisen, dass andere Behälterarten oder andere
Entsorgungssysteme
geeignet sind. Diese Behälter müssen angemessen gebaut sein,
einwandfrei instand gehalten sowie leicht zu reinigen und erforderlichenfalls leicht zu
desinfizieren sein.
3. Es sind geeignete Vorkehrungen für die Lagerung und Entsorgung
von Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen und anderen Abfällen zu treffen.
Abfallsammelräume müssen so konzipiert und geführt werden, dass sie sauber und
erforderlichenfalls frei von Tieren und Schädlingen gehalten werden können.
4. Alle
Abfälle sind nach geltendem Gemeinschaftsrecht hygienisch einwandfrei und umweltfreundlich
zu entsorgen und dürfen Lebensmittel weder direkt noch indirekt kontaminieren.
Wobei
besonders 3. dich interessieren dürfte. Ich denke, das dieser Satz impliziert, dass die
Entsorgung getrennt erfolgen muss.
Irgendwo gibt es auch noch ir Formulierung, dass
"Mengen von LM-Abfall, die über das haushaltsüblich Maß hinaus gehen" entsprechend entsorgt
werden müssen. Da weiß ich aber nicht wo das steht.
Gruß
Cat