30.08.2006, 09:30
Verordnung (EG) Nr. 37/2005 der Kommission vom 12.01.2005 zur Überwachung
der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs-
und Lagereinrichtungen.
Artikel 3
Ausnahmeregeulung von Artikel 2
(1)
Abweichend von Artikel 2 wird die Lufttemperatur in Einzelhandelsverkaufsmöbeln und während
des örtlichen Vertriebs nur mit mindestens einem leicht sichtbaren Thermometer gemessen.
Gruß
Michael
der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs-
und Lagereinrichtungen.
Artikel 3
Ausnahmeregeulung von Artikel 2
(1)
Abweichend von Artikel 2 wird die Lufttemperatur in Einzelhandelsverkaufsmöbeln und während
des örtlichen Vertriebs nur mit mindestens einem leicht sichtbaren Thermometer gemessen.
Gruß
Michael