17.07.2006, 15:30
Na
von mir <!-- s --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_biggrin.gif" alt="" title="Very Happy" /><!-- s --> . Spaß beiseite, so etwas stand auch Sinngemäß in der LMHV. Um alle
Spekulationen zu vermeiden und Fehlinterpretationen vorzubeugen hier ein Auszug:
Auszug aus der LMHV Anlage Kapitel 5
Temperaturen
Sind leichtverderbliche
Lebensmittel mit einem Hinweis auf die
Einhaltung bestimmter Temperaturen gemäß § 7 oder
§ 7a der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung versehen, so müssen diese
Temperaturen
bis zur Abgabe an den Verbraucher eingehalten werden.
Sofern eine nachteilige
Beeinflussung der Lebensmittel vermieden wird,
darf kurzfristig von den
angegebenen Temperaturen abgewichen werden,
wenn dies beim Be- und Entladen von
Beförderungsmitteln, von
Lagerungs- und Aufbewahrungseinrichtungen und bei der
Beförderung in
der Betriebsstätte aus Gründen der Zweckmäßigkeit erforderlich
ist.
Gleiches gilt für ein kurzfristiges Abweichen von den vorgesehenen
Temperaturen
für Kühlung oder Heißhaltung bei der Zubereitung und beim
Bereitstellen zum Verzehr oder
zum Verkauf. Lebensmittel, die einer
Kühllagerung bedürfen oder die gekühlt serviert
werden, sind nach
erfolgter Erhitzung oder Zubereitung so schnell wie möglich auf
eine
Temperatur zu kühlen, durch die die Gefahr einer
nachteiligen
Beeinflussung vermieden wird.
Evtl. auch in der DIN 10508
"Temperaturen für Lebensmittel
und auch hier
VERORDNUNG (EG) Nr. 37/2005 DER
KOMMISSION
vom 12. Januar 2005
zur Überwachung der Temperaturen von tief gefrorenen
Lebensmitteln in Beförderungsmitteln
sowie Einlagerungs- und
Lagereinrichtungen
Gruß
Drui
von mir <!-- s --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_biggrin.gif" alt="" title="Very Happy" /><!-- s --> . Spaß beiseite, so etwas stand auch Sinngemäß in der LMHV. Um alle
Spekulationen zu vermeiden und Fehlinterpretationen vorzubeugen hier ein Auszug:
Auszug aus der LMHV Anlage Kapitel 5
Temperaturen
Sind leichtverderbliche
Lebensmittel mit einem Hinweis auf die
Einhaltung bestimmter Temperaturen gemäß § 7 oder
§ 7a der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung versehen, so müssen diese
Temperaturen
bis zur Abgabe an den Verbraucher eingehalten werden.
Sofern eine nachteilige
Beeinflussung der Lebensmittel vermieden wird,
darf kurzfristig von den
angegebenen Temperaturen abgewichen werden,
wenn dies beim Be- und Entladen von
Beförderungsmitteln, von
Lagerungs- und Aufbewahrungseinrichtungen und bei der
Beförderung in
der Betriebsstätte aus Gründen der Zweckmäßigkeit erforderlich
ist.
Gleiches gilt für ein kurzfristiges Abweichen von den vorgesehenen
Temperaturen
für Kühlung oder Heißhaltung bei der Zubereitung und beim
Bereitstellen zum Verzehr oder
zum Verkauf. Lebensmittel, die einer
Kühllagerung bedürfen oder die gekühlt serviert
werden, sind nach
erfolgter Erhitzung oder Zubereitung so schnell wie möglich auf
eine
Temperatur zu kühlen, durch die die Gefahr einer
nachteiligen
Beeinflussung vermieden wird.
Evtl. auch in der DIN 10508
"Temperaturen für Lebensmittel
und auch hier
VERORDNUNG (EG) Nr. 37/2005 DER
KOMMISSION
vom 12. Januar 2005
zur Überwachung der Temperaturen von tief gefrorenen
Lebensmitteln in Beförderungsmitteln
sowie Einlagerungs- und
Lagereinrichtungen
Gruß
Drui