13.05.2015, 09:18
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.05.2015, 10:09 von Michael Bäuml.)
Neue gesetzliche Grundlagen für behördliche „Internet-Pranger“
8. Mai 2015
Das BMEL hat den Entwurf einer neuen gesetzlichen Regelung vorgelegt, auf dessen Grundlage künftig die Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen durch die Behörden erfolgen soll. Hiermit soll die umstrittene Vorgängerregelung des § 40 Abs. 1 a) LFGB abgelöst werden, die in der Vergangenheit Grundlage zahlreicher Diskussionen und rechtlicher Auseinandersetzungen war. Da zahlreiche Gerichte verfassungsrechtliche Bedenken geäußert hatten, wurde der Vollzug dieser Vorschrift weitestgehend ausgesetzt. Durch die nunmehr vorgelegte neue Regelung soll den Bedenken der Gerichte Rechnung getragen werden und, wie vom Bundesrat gefordert und im Koalitionsvertrag vorgesehen, eine rechtssichere Veröffentlichung von Verstößen gegen das Lebensmittelrecht sichergestellt werden.
Ergänzt wurde nunmehr eine gesetzliche Löschungsfrist von sechs Monaten. Außerdem wurde eine Härtefallklausel eingefügt, nach der die Behörde von einer Veröffentlichung absehen kann, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte für die betroffenen Unternehmer erforderlich ist. Zu begrüßen ist, dass nunmehr die grundsätzliche Verpflichtung der Behörde geschaffen werden soll, das betroffene Unternehmen vor einer Veröffentlichung anzuhören. Im Rahmen dieser Anhörung hat das betroffene Unternehmen die Möglichkeit, auf den weiteren Gang des Verfahrens Einfluss zu nehmen, bevor die Behörde vollendete Tatsachen schafft.
Klargestellt wird ferner, dass eine Information auch dann zu erfolgen hat, wenn der der Veröffentlichung zugrundeliegende Mangel bereits beseitigt worden ist. In diesem Fall soll jedoch zusätzlich darauf hingewiesen werden, dass der Mangel behoben wurde. Neu aufgenommen wurde die Veröffentlichung im Falle von Unterschreitungen von Mindestgehalten sowie bei Stoffverboten (sog. Nulltoleranzen).
Beibehalten wurde trotz zahlreicher vorgebrachter Bedenken eine grundsätzliche Veröffentlichungspflicht in den Fällen, in denen die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,00 EUR „zu erwarten ist“. Zusätzlich soll eine Informationspflicht auch bei der Abgabe von der Verwaltungsbehörde an die Staatsanwaltschaft bestehen. Beibehalten wurde ferner auch die Regelung, dass der Verstoß auf der Grundlage von mindestens „zweier unabhängiger Untersuchungen“ festgestellt werden muss ohne Klarstellung derbislang heftig diskutierten Frage, ob die Untersuchungsbefunde von zwei unterschiedlichen Untersuchungsämtern stammen müssen, wie es teilweise von den Verwaltungsgerichten angenommen wurde.
Das Gesetzgebungsverfahren ist bislang noch nicht abgeschlossen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Regelung in der vorliegenden Fassung in Kraft treten wird. Über die weitere Entwicklung werden wir selbstverständlich berichten.
Stand: 08.05.2015
Redaktion: Manuel Immel, Rechtsanwalt, Gummersbach, info@kwg.eu
Haftungsausschluss: Obgleich dieser Informationsbrief sorgfältig erstellt wurde, kann keine Haftung für Fehler oder Auslassungen übernommen werden. Dieser Informationsbrief stellt keinen anwaltlichen Rechtsrat dar und ersetzt keine auf den Einzelfall bezogene anwaltliche Beratung. Hierfür stehen die Rechtsanwälte der Kanzlei KWG Rechtsanwälte zur Verfügung.
Viele Grüße
Michael Bäuml
8. Mai 2015
Das BMEL hat den Entwurf einer neuen gesetzlichen Regelung vorgelegt, auf dessen Grundlage künftig die Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen durch die Behörden erfolgen soll. Hiermit soll die umstrittene Vorgängerregelung des § 40 Abs. 1 a) LFGB abgelöst werden, die in der Vergangenheit Grundlage zahlreicher Diskussionen und rechtlicher Auseinandersetzungen war. Da zahlreiche Gerichte verfassungsrechtliche Bedenken geäußert hatten, wurde der Vollzug dieser Vorschrift weitestgehend ausgesetzt. Durch die nunmehr vorgelegte neue Regelung soll den Bedenken der Gerichte Rechnung getragen werden und, wie vom Bundesrat gefordert und im Koalitionsvertrag vorgesehen, eine rechtssichere Veröffentlichung von Verstößen gegen das Lebensmittelrecht sichergestellt werden.
Ergänzt wurde nunmehr eine gesetzliche Löschungsfrist von sechs Monaten. Außerdem wurde eine Härtefallklausel eingefügt, nach der die Behörde von einer Veröffentlichung absehen kann, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte für die betroffenen Unternehmer erforderlich ist. Zu begrüßen ist, dass nunmehr die grundsätzliche Verpflichtung der Behörde geschaffen werden soll, das betroffene Unternehmen vor einer Veröffentlichung anzuhören. Im Rahmen dieser Anhörung hat das betroffene Unternehmen die Möglichkeit, auf den weiteren Gang des Verfahrens Einfluss zu nehmen, bevor die Behörde vollendete Tatsachen schafft.
Klargestellt wird ferner, dass eine Information auch dann zu erfolgen hat, wenn der der Veröffentlichung zugrundeliegende Mangel bereits beseitigt worden ist. In diesem Fall soll jedoch zusätzlich darauf hingewiesen werden, dass der Mangel behoben wurde. Neu aufgenommen wurde die Veröffentlichung im Falle von Unterschreitungen von Mindestgehalten sowie bei Stoffverboten (sog. Nulltoleranzen).
Beibehalten wurde trotz zahlreicher vorgebrachter Bedenken eine grundsätzliche Veröffentlichungspflicht in den Fällen, in denen die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,00 EUR „zu erwarten ist“. Zusätzlich soll eine Informationspflicht auch bei der Abgabe von der Verwaltungsbehörde an die Staatsanwaltschaft bestehen. Beibehalten wurde ferner auch die Regelung, dass der Verstoß auf der Grundlage von mindestens „zweier unabhängiger Untersuchungen“ festgestellt werden muss ohne Klarstellung derbislang heftig diskutierten Frage, ob die Untersuchungsbefunde von zwei unterschiedlichen Untersuchungsämtern stammen müssen, wie es teilweise von den Verwaltungsgerichten angenommen wurde.
Das Gesetzgebungsverfahren ist bislang noch nicht abgeschlossen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Regelung in der vorliegenden Fassung in Kraft treten wird. Über die weitere Entwicklung werden wir selbstverständlich berichten.
Stand: 08.05.2015
Redaktion: Manuel Immel, Rechtsanwalt, Gummersbach, info@kwg.eu
Haftungsausschluss: Obgleich dieser Informationsbrief sorgfältig erstellt wurde, kann keine Haftung für Fehler oder Auslassungen übernommen werden. Dieser Informationsbrief stellt keinen anwaltlichen Rechtsrat dar und ersetzt keine auf den Einzelfall bezogene anwaltliche Beratung. Hierfür stehen die Rechtsanwälte der Kanzlei KWG Rechtsanwälte zur Verfügung.
Der Fachkreis- Lebensmittelhygiene e.V. bedankt sich herzlich für die Genehmigung, den durch die Kanzlei KWG Rechtsanwälte erstellten Newsletter im FKLMH-Forum veröffentlichen zu dürfen.
Dank und Gruß an Herrn Immel.
Viele Grüße
Michael Bäuml